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Regierungs-Blatt
Großberzogthun
Sachsen = Weimar = Eisenach.
Nummer 25. Weimar. 27. Dezember 1884.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Aversionirung des von Großherzoglichen Staatsbehörden 2c. zu ent-
richtenden Portos 2c. betressend, Seite 215.
Ministerial-Bekanntmachung.
[120) Zur Vermeidung der Weiterungen, welche den Großherzoglichen Be-
hörden durch die Entrichtung des Postportos erwachsen, ist mit dem Kaiser-
lichen Reichspostamte in Berlin auf Grund des § 11 des Gesetzes vom
5. Juni 1869, die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes
betreffend, eine Vereinbarung getroffen worden, wonach vom 1. Januar 1885
an für die nachfolgend näher bezeichneten Postsendungen der unter Ziffer IV.
gedachten Großherzoglichen Staatsbehörden und der einzelnen solche Behörden
vertretenden Beamten eine Porto= und Gebühren-Bauschsumme entrichtet
werden wird. Indem wir die betheiligten Großherzoglichen Staatsbehörden
und Beamten hiervon in Kenntniß setzen, wird zugleich Folgendes zu genauer
Nachachtung hierdurch bekannt gegeben:
I. Die aus der Großherzoglichen Staatskasse für Porto= und Gebühren-
beträge zu entrichtende Bauschsumme erstreckt sich auf diejenigen portopflichtigen
Sendungen, welche von den unter IV. gedachten Großherzoglichen Staats-
behörden und von einzelnen, solche Behörden vertretenden Beamten frankirt
nach Orten innerhalb des Deutschen Reichs und innerhalb Oester-
reich-Ungarns abgesendet werden, demnach insbesondere auch auf alle
frankirt abzulassenden portopflichtigen Sendungen in Prozeß= und Unter-
suchungssachen und auf Sendungen Großherzoglicher Behörden in Steuer-,
Kostenerlaß= und Stundungssachen.
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