Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
„Die Zwangsbeitreibung des von dem Verurtheilten zu leistenden 
Schadensersatzes erfolgt in dem für die Beitreibung der Gerichts— 
kosten vorgeschriebenen Verfahren auf Anordnung der zur Erhebung der 
Gerichtskosten zuständigen Behörde. 
Der in diesem Verfahren beigezogene Betrag wird zunächst zur 
Deckung der Gerichtskosten verwendet und der Ueberrest an den Be— 
schädigten auf dessen Schadensersatzforderung abgewährt.“ 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 10. Januar 1884. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[11) I. Das Pferde-Aushebungs-Reglement für das Großherzogthum Sachsen 
vom 28. Juni 1876 wird nach eingeholter Höchster Ermächtigung ergänzt, 
bezüglich abgeändert wie folgt: 
Ergänzung des § 4 des Pferde-Aushebungs-Reglements. 
Genannter Paragraph erhält folgenden Zusatz: 
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind ermächtigt, in einzelnen 
dringenden Fällen Dispensation von der Vorführung eintreten zu lassen. 
Diese Dispensation darf allgemein ausgedehnt werden auf Pferde, welche 
laut obrigkeitlichen Zeugnisses auf beiden Augen blind sind. 
Die vorstehend für die Vormusterung gestatteten Ausnahmen finden 
auf das Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde jedoch keine 
Anwendung. 
Abänderung des § 16 des Pferde-Aushebungs-Reglements. 
Der erste Absatz dieses Paragraphen erhält folgende Fassung: 
„Den Mitgliedern der Musterungskommissionen werden, wenn sie 
solches beanspruchen, im Mobilmachungsfall für Ausübung ihrer Funk-
	        
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