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An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
„Die Zwangsbeitreibung des von dem Verurtheilten zu leistenden
Schadensersatzes erfolgt in dem für die Beitreibung der Gerichts—
kosten vorgeschriebenen Verfahren auf Anordnung der zur Erhebung der
Gerichtskosten zuständigen Behörde.
Der in diesem Verfahren beigezogene Betrag wird zunächst zur
Deckung der Gerichtskosten verwendet und der Ueberrest an den Be—
schädigten auf dessen Schadensersatzforderung abgewährt.“
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 10. Januar 1884.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[11) I. Das Pferde-Aushebungs-Reglement für das Großherzogthum Sachsen
vom 28. Juni 1876 wird nach eingeholter Höchster Ermächtigung ergänzt,
bezüglich abgeändert wie folgt:
Ergänzung des § 4 des Pferde-Aushebungs-Reglements.
Genannter Paragraph erhält folgenden Zusatz:
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind ermächtigt, in einzelnen
dringenden Fällen Dispensation von der Vorführung eintreten zu lassen.
Diese Dispensation darf allgemein ausgedehnt werden auf Pferde, welche
laut obrigkeitlichen Zeugnisses auf beiden Augen blind sind.
Die vorstehend für die Vormusterung gestatteten Ausnahmen finden
auf das Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde jedoch keine
Anwendung.
Abänderung des § 16 des Pferde-Aushebungs-Reglements.
Der erste Absatz dieses Paragraphen erhält folgende Fassung:
„Den Mitgliedern der Musterungskommissionen werden, wenn sie
solches beanspruchen, im Mobilmachungsfall für Ausübung ihrer Funk-