Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufnahme

8
1822

126

770

941
Art.

1977

2040

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  zur  A.

von  Geld  auf  den  Kredit  des  Mündels.

1812,  1825.
Willenserklärung.

Werden  über  einen  Vertrag  mehrere
gleichlautende  Urkunden  ausgenommen,

so  genügt  es,  wenn  jede  Partei  die
für  die  andere  Partei  bestimmte  Urkunde
  unterzeichnet.  127.

Anfrechnung.

Bürgschaft.
Der  Bürge  kann  die  Befriedigung
des  Gläubigers  verweigern,  so  lange
sich  der  Gläubiger  durch  A.  gegen
eine  fällige  Forderung  des  Hauptschuldners
  befriedigen  kann.

Eigentum  945  s.  Verjährung  209.

Einführungsgesetz.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
Vorschriften,  welche  die  A.  gegen  Ansprüche
  auf  Besoldung,  Wartegeld,
Ruhegehalt,  Witwen-  und  Waisengeld
abweichend  von  der  Vorschrift  des

§  394  des  B.G.  B.  zulassen.
Erbe.
Hat  ein  Nachlaßgläubiger  vor  der

oder  vor  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses

  die  A.  als  nicht  erfolgt
anzusehen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein
Gläubiger,  der  nicht  Nachlaßgläubiger
ist,  die  ihm  gegen  den  Erben  zustehende
  Forderung  gegen  eine  zum

Nachlasse  gehörende  Forderung  aufgerechnet

  hat.  2013.
2041  s.  Schuldverhältnis  406.
Gegen  eine  zum  Nachlasse  gehörende

163

 

8

719

720

1376

1423,
1442

1473,
Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
1487
konkurses  seine  Forderung  gegen  eine
nicht  zum  Nachlasse  gehörende  Forderung
  des  Erben  ohne  dessen  Zustimmung
  aufgerechnet,  so  ist  nach
der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
oder  der  Eröffnung  des  Nachlaß-1497



1519

Aufrechnung

Forderung  kann  der  Schuldner  nicht
eine  ihm  gegen  einen  einzelnen  Miterben

  zustehende  Forderung  aufrechnen.
  2032.
Gesellschaft.
Gegen  eine  Forderung,  die  zum
Gesellschaftsvermögen  gehört,  kann

der  Schuldner  nicht  eine  ihm  gegen
einen  einzelnen  Gesellschafter  zustehende
  Forderung  aufrechnen.
s.  Schuldverhältnis  406.
Güterrecht.
Ohne  Zustimmung  der  Frau  kann
der  Mann  bei  gesetzlichem  Güterrecht
1.
2.  Forderungen  der  Frau  gegen  solche
Forderungen  an  die  Frau,  deren
Berichtigung  aus  dem  eingebrachten
Gut  verlangt  werden  kann,  aufrechnen.
  1377,  1525.
1546  s.  Nießbrauch  1056.
Gegen  eine  Forderung,  die  zu  dem
Gesamtgut  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  gehört,  kann  der  Schuldner
nur  eine  Forderung  aufrechnen,  deren
Berichtigung  aus  dem  Gesamtgute
verlangt  werden  kann.  1471.
1497,  1546,  1524,  1439,  1486,
1554  s.  Schuldverhältnis  406.
Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
überlebenden  Ehegatten,  sowie  der
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  in
Ansehung  des  Gesamtguts  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  bestimmen
sich  nach  den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  der
88  1442—1449,  1455—  1157,  1466,
1518.
Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
  am  Gesamtgute  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  nach  den  §§  1442,
1472,  1473.  1518.
Auf  das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  finden  die  für  die
allgemeine  Gütergemeinschaft  geltenden
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