Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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86. 
Der Aufseher hat vor allen Dingen darauf zu achten, daß der Abbau 
in den Brüchen oder Gruben unter Befolgung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln 
betrieben werde. So ist das Unterhöhlen der Wände bei rolligen Massen 
in keinem Falle gestattet, und muß beim Unterschrämen fester Massen durch 
Verspreizung oder Stehenlassen kleiner Pfeiler ein vorzeitiges Niedergehen der 
Wand verhütet werden. 
Die Höhe der Abraum= und Abbau-Strossen darf nicht über 6 m, die 
Breite derselben, sowie diejenige der zugehörigen Terrassen, nicht unter 3 m 
betragen. 
Der Böschungswinkel fester Gesteinswände darf in Zukunft nicht über 
75 0 und derjenige der Grubenwände aus rolligen Massen nicht über 45 0 
betragen. 
Mit der Gewinnung einer Steinschicht darf nicht eher vorgegangen werden, 
als bis die Oberlage (der Abraum, das lose Gestein) bis zum festen an- 
stehenden Felsen abgeräumt ist. 
Bei Gesteinsstößen oder Grubenwänden von 6 m Höhe und darüber muß 
die horizontale Breite der abgeräumten Fläche mindestens 3 m betragen; bei 
niedrigeren Gesteinsstößen oder Grubenwänden muß sie mindestens gleich der 
halben Höhe der letzteren sein. 
Vor dem jedesmaligen Beginn der Arbeit sind die Stöße, vor denen ge- 
arbeitet wird, auf das Vorhandensein von Einsturz drohenden Massen, im 
Winter insbesondere von Frostschalen zu untersuchen. 
Laufbrücken müssen mit festem Bohlenbelag und bei einer Höhenlage von 
über 1,5 m auf beiden Seiten mit einem sicheren Geländer versehen sein. 
Auf Schienenbahnen mit solcher Steigung, daß die Fördergefäße auf 
denselben sich von selbst fortbewegen, müssen letztere gebremst sein. 
§ 7. 
In den Tageseinbrüchen dürfen Steinbrecher= und Schießarbeiten frühe- 
stens eine Stunde vor Sonnenaufgang beginnen; spätestens eine Stunde 
nach Sonnenuntergang müssen die Arbeiten beendet werden. 
Mit Rücksicht auf nahegelegene Verkehrsstraßen, auf vorzunehmende Feld- 
arbeiten u. s. w. kann die Ortspolizeibehörde besondere Tageszeiten bestimmen, 
an welchen allein geschossen werden darf. 
Verladungen und sonstige Transportarbeiten sind stets, auch zur Nacht- 
zeit, zulässig. 
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Arbeits- 
betrieb. 
A0rbeitszeit.
	        
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