Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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§ 8. 
Spreng- Bei Sprengarbeit sind folgende Vorschriften zu beachten: 
a) Die Benutzung des reinen Sprengöls, der Schießbaumwolle, verdorbener oder 
gefrorener Sprengmittel und des losen Pulvers zum Sprengen ist untersagt. 
b) Das Schießen mit Sprengstoffen ohne Patronen ist untersagt. Zu den 
Sprengpulverpatronen darf nur gut geleimtes Papier verwendet werden. 
c) Die Anschaffung von Sprengmitteln ist nur dem Unternehmer und dessen 
Beauftragten gestattet. Nur von diesen darf der Arbeiter Sprengmittel 
in Empfang nehmen, und nur nach ihrer Anweisung darf er dieselben 
verwenden. Die nicht verbrauchten Sprengmittel muß der Arbeiter vor 
Verlassen der Arbeit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten an dem 
zur Aufbewahrung bestimmten Orte abgeben. Jede Mitnahme von Spreng- 
mitteln ist untersagt. 
d) Als Besatzmittel dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken 
reißen, benutzt und diese ebenso wie die Patronen nur mittelst hölzerner 
oder kupferner Ladestöcke in die Bohrlöcher gebracht werden. Die An- 
wendung eiserner Nadeln beim Besetzen ist verboten. 
Bei Anwendung von Sprengölpräparaten darf das Fertigstellen der 
Bohrlöcher zum Wegthun durch Einführung der Schlagpatronen und das 
Wegthun der Schüsse selbst nur durch ältere, in der Sprengarbeit er- 
fahrene und zuverlässige Arbeiter erfolgen. 
e) Die Patronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit dem 
Zündhütchen oder der Zündschnur versehen werden. Das Zünden der 
Schüsse darf nur mittelst Zündungen erfolgen, welche so eingerichtet sind, 
daß sie mindestens zwei Minuten brennen, bevor die Sprengung erfolgt. 
1) Die Schüsse sind vor dem Abbrennen so mit geflochtenen Hürden, 
Faschinen und dergl. zu decken, daß die Sprengstücke nicht in gefahr- 
bringender Weise umher fliegen können. 
8) Der Befehl zum Anzünden der Schüsse darf nur von dem Aufseher oder 
einem ausdrücklich von demselben hierzu bestellten Vertreter und zwar 
erst dann ertheilt werden, nachdem die Arbeiter von der Zahl der abzufeuern- 
den Schüsse in Kenntniß gesetzt worden sind und ein dreimaliges War- 
nungszeichen vermittelst eines Signalhornes oder einer Glocke gegeben 
worden ist. 
Bei dem ersten Zeichen haben sich die Arbeiter in den vorgesehenen 
Schutzraum zu begeben und müssen dort bleiben, bis nach erfolgter 
Sprengung ein gleiches Zeichen ertönt.
	        
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