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Hat ein Schuß versagt, so darf das Zeichen zum Verlassen der ge-
schützten Stellung erst gegeben werden, nachdem seit dem Anzünden des
letzten Schusses wenigstens 10 Minunten verflossen sind.
Schüsse, welche versagt haben, dürfen nicht wieder berührt oder benutzt
werden; das Tieferbohren etwa stehen gebliebener Pfeifen ist verboten.
Bei dem Transport der Sprengpatronen, in den Aufbewahrungs= und
Verausgabungsräumen, beim Fertigen und Umarbeiten der Patronen, beim
Besetzen und Wegthun der Schüsse ist das Nauchen verboten.
Die Umarbeitung der Sprengpatronen und das Aufthauen gefrorener
Sprengmittel darf nur unter Leitung das Aufsehers oder seines Stell-
vertreters in gesondert gelegenen Räumen, fern von bewohnten Gebäuden,
erfolgen.
Das Aufthanen gefrorener Sprengmittel darf nie durch Auflegen
auf Oefen, sondern nur in trockenen Behältern geschehen, welche von
Außen durch lauwarmes Wasser erwärmt werden.
Sprengmittel sind in abgelegenen, besonders eingefriedigten Lagerhäusern
aufzubewahren. Als geringste zulässige Entfernung der Lagerhäuser von
den Brüchen ist 120 m anzusehen.
In größeren Brüchen können verlassene Gesteinsstöße zu Lager-
kammern für Sprengmittel eingerichtet werden, jedoch müssen dieselben
wenigstens 120 m von öffentlichen Wegen und mindestens 50 m von
den Arbeits-Strossen, sowie von offenen Feuern, geheizten Oefen und Herden
entfernt und durch eine weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift
„Sprengmittel“ bezeichnet sein.
Zündhütchen oder sonstige Zündstoffe dürfen mit den Sprengmitteln
nicht in demselben Raume aufbewahrt werden.
Aufbewahrungsräume für Sprengmittel dürfen nicht mit offenem
Lichte betreten werden.
Zu der Wahl des Aufbewahrungsortes ist in jedem Falle orts-
polizeiliche Genehmigung erforderlich (vergl. §8§ 24, 26 der Ministerial-
Verordnung vom 31. Oktober 1879, Regierungs-Blatt S. 541).
Die Anordnung weiterer Vorsichtsmaßregeln für den Fall, daß öffentliche
Wege in einer solchen Nähe an dem Bruche vorüberführen, daß die
daselbst passirenden Personen durch die Sprengarbeit gefährdet werden
können, bleibt der Ortspolizeibehörde vorbehalten. Dieselbe kann in
einem solchen Falle insbesondere anordnen, daß vor dem Anzünden der
Schüsse auf dem Wege oberhalb und unterhalb in einer Entfernung von