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30 m von der Grubenkante an gerechnet Wachposten mit schwarzweißen
Fähnchen zur Warnung der Vorbeipassirenden aufgestellt werden.
89.
mischuanntnn In dem Aufenthaltsraum für die Arbeiter, welcher auf Verlangen der
die Urbeiur Ortspolizeibehörde in erforderlicher Größe herzustellen ist, ist ein Abdruck der
gegenwärtigen Verordnung danernd anzuschlagen. Ist kein Aufenthaltsraum
für die Arbeiter vorhanden, so ist jedem Arbeiter ein Abdruck dieser Ver-
ordnung einzuhändigen. Der Arbeiter hat den Empfang zu bescheinigen und
der Aufseher die Bescheinigungen aufzubewahren.
8 10.
Jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren dürfen nur unter Aufsicht erfahrener älterer
Leute in Brüchen oder Gruben beschäftigt werden.
§ 11.
annfal Der Aufseher ist verpflichtet, von jedem vorkommenden Unglücksfalle der
Ortspolizeibehörde binnen längstens 12 Stunden Anzeige zu erstatten.
§ 12.
eotriebsn Bei dauernder Einstellung des Betriebes eines Bruchs oder einer Grube
müssen von dem Unternehmer alle Vorkehrungen getroffen werden, welche für
die öffentliche Sicherheit erforderlich sind.
8 13.
grn Niemand darf die zur Sicherheit der Brüche und Gruben, sowie des
Lebens der Arbeiter getroffenen Einrichtungen beschädigen oder solche ohne
ausdrückliche Erlaubniß des Aufsehers abändern, versetzen oder unbrauchbar
machen.
8 14.
Dispensa- Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung bedürfen der Ge-
befjugniß. nehmigung des unterzeichneten Staats-Ministeriums.
8 16.
Strafbestim- Uebertretungen dieser Vorschriften sowie der in denselben der Ortspolizei-
mungen. behörde vorbehaltenen besonderen Anordnungen werden, insofern die Gesetze