Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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30 m von der Grubenkante an gerechnet Wachposten mit schwarzweißen 
Fähnchen zur Warnung der Vorbeipassirenden aufgestellt werden. 
89. 
mischuanntnn In dem Aufenthaltsraum für die Arbeiter, welcher auf Verlangen der 
die Urbeiur Ortspolizeibehörde in erforderlicher Größe herzustellen ist, ist ein Abdruck der 
gegenwärtigen Verordnung danernd anzuschlagen. Ist kein Aufenthaltsraum 
für die Arbeiter vorhanden, so ist jedem Arbeiter ein Abdruck dieser Ver- 
ordnung einzuhändigen. Der Arbeiter hat den Empfang zu bescheinigen und 
der Aufseher die Bescheinigungen aufzubewahren. 
8 10. 
Jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren dürfen nur unter Aufsicht erfahrener älterer 
Leute in Brüchen oder Gruben beschäftigt werden. 
§ 11. 
annfal Der Aufseher ist verpflichtet, von jedem vorkommenden Unglücksfalle der 
Ortspolizeibehörde binnen längstens 12 Stunden Anzeige zu erstatten. 
§ 12. 
eotriebsn Bei dauernder Einstellung des Betriebes eines Bruchs oder einer Grube 
müssen von dem Unternehmer alle Vorkehrungen getroffen werden, welche für 
die öffentliche Sicherheit erforderlich sind. 
8 13. 
grn Niemand darf die zur Sicherheit der Brüche und Gruben, sowie des 
Lebens der Arbeiter getroffenen Einrichtungen beschädigen oder solche ohne 
ausdrückliche Erlaubniß des Aufsehers abändern, versetzen oder unbrauchbar 
machen. 
8 14. 
Dispensa- Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung bedürfen der Ge- 
befjugniß. nehmigung des unterzeichneten Staats-Ministeriums. 
8 16. 
Strafbestim- Uebertretungen dieser Vorschriften sowie der in denselben der Ortspolizei- 
mungen. behörde vorbehaltenen besonderen Anordnungen werden, insofern die Gesetze
	        
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