42
Urkundlich haben Wir dieses provisorische Gesetz verfassungsmäßig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 1. April 1884.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Gesetz, den Malzaufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 1884 betr.
Ludwig U.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der gammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die Wirksamkeit sämmtlicher Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1883,
den Malzaufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 1884 betreffend,
wird bis zum 30. Juni 1884 verlängert.
Gegeben zu München, den 31. März 1884.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. Dr. v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.
Ministerial-Verordnung.
[(31] Unter Bezugnahme auf das vorstehend abgedruckte Gesetz vom heutigen
Tage, den Malzaufschlag im Vordergerichte Ostheim betreffend, verordnen wir
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, im
Anschlusse an die in gleicher Beziehung für das Königreich Bayern ergangene
Vorschrift, für das genannte Vordergericht, d. i. für den Bezirk des Amts-
gerichtes Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers,
daß die Bestimmungen unter Ziffer I und II. 2. der Verordnung vom
5. November 1879 (Regierungs-Blatt Seite 533), betreffend die Ueber-