Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

47 
wendet werden, und welche sich zu diesem Behufe vor Abgabe der bezüglichen 
Erklärung vereinigt haben und bei Abgabe derselben sich bereits im Besitze 
wenigstens eines gemeinschaftlichen Zuchtstieres befinden. Auf Erfordern des 
Gemeinde-Vorstandes ist demselben über die Art und die Bedingungen dieser 
Vereinigung umfassende Auskunft zu ertheilen. 
Ueber Einwendungen und Streitigkeiten, welche die Abgabe und die 
Folgen einer Erklärung der vorbemerkten Art betreffen, ist erforderlichen Falles 
gleichfalls auf dem oben unter Ziffer II gedachten Wege zu entscheiden. 
IV. Das in der vorstehenden Weise zur Feststellung gelangte Verzeichniß 
bildet für das Kalenderjahr, in welchem die Bildung des Kör-Verbandes statt- 
findet, die Grundlage der Stimmberechtigung und der Beitragsverpflichtung 
der Mitglieder des Kör-Verbandes, und sind Aenderungen an demselben inner- 
halb des fraglichen Jahres nur insoweit zulässig, als in Gemäßheit des letzten 
Absatzes des § 1 des Gesetzes ein späterer Eintritt in den Kör-Verband oder 
ein späterer Austritt aus demselben gestattet worden ist. 
Stirbt ein Mitglied des Kör-Verbandes, so treten für das laufende Jahr 
in Ansehung der aus der Mitgliedschaft des Kör-Verbandes fließenden Rechte 
und Pflichten die Erben desselben lediglich an dessen Stelle. Auch insoweit 
aus anderen Gründen im Laufe eines Jahres der betreffende landwirthschaft- 
liche Besitz in andere Hände übergeht, bleibt dem Kör-Verbande gegenüber der 
bisherige Inhaber desselben berechtigt und verpflichtet, und ist es lediglich 
der Vereinbarung zwischen diesem und seinem Nachfolger zu überlassen, ob 
und inwieweit den letzteren gegen Ueberlassung der aus der Mitgliedschaft des 
Kör-Verbandes entfließenden Vortheile ein Rückgriff wegen der entsprechenden 
Verpflichtungen treffen soll. 
V. In gleicher Weise hat während des weiteren Bestandes des Kör- 
Verbandes die in § 3 lit. k des Gesetzes vorgesehene, alljährlich im Monat 
Jannar durch den Ausschuß des Kör-Verbandes zu bewirkende Neufeststellung 
des Verzeichnisses zu erfolgen, nur mit der Maßgabe, daß hierbei ein Recht 
der im letzten Absatze des § 1 des Gesetzes bemerkten Art nur insoweit in 
Frage kommt, als es sich um neue, in das vorjährige Verzeichniß nicht ein- 
getragen gewesene Besitzer von Rindvieh innerhalb des Gemeinde-Bezirks 
handelt. 
Auch da, wo ein Kör-Verband sich über mehrere Gemeinde-Bezirke er- 
streckt, ist das Verzeichniß für jeden betheiligten Gemeinde= Bezirk besonders 
aufzustellen. 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.