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wendet werden, und welche sich zu diesem Behufe vor Abgabe der bezüglichen
Erklärung vereinigt haben und bei Abgabe derselben sich bereits im Besitze
wenigstens eines gemeinschaftlichen Zuchtstieres befinden. Auf Erfordern des
Gemeinde-Vorstandes ist demselben über die Art und die Bedingungen dieser
Vereinigung umfassende Auskunft zu ertheilen.
Ueber Einwendungen und Streitigkeiten, welche die Abgabe und die
Folgen einer Erklärung der vorbemerkten Art betreffen, ist erforderlichen Falles
gleichfalls auf dem oben unter Ziffer II gedachten Wege zu entscheiden.
IV. Das in der vorstehenden Weise zur Feststellung gelangte Verzeichniß
bildet für das Kalenderjahr, in welchem die Bildung des Kör-Verbandes statt-
findet, die Grundlage der Stimmberechtigung und der Beitragsverpflichtung
der Mitglieder des Kör-Verbandes, und sind Aenderungen an demselben inner-
halb des fraglichen Jahres nur insoweit zulässig, als in Gemäßheit des letzten
Absatzes des § 1 des Gesetzes ein späterer Eintritt in den Kör-Verband oder
ein späterer Austritt aus demselben gestattet worden ist.
Stirbt ein Mitglied des Kör-Verbandes, so treten für das laufende Jahr
in Ansehung der aus der Mitgliedschaft des Kör-Verbandes fließenden Rechte
und Pflichten die Erben desselben lediglich an dessen Stelle. Auch insoweit
aus anderen Gründen im Laufe eines Jahres der betreffende landwirthschaft-
liche Besitz in andere Hände übergeht, bleibt dem Kör-Verbande gegenüber der
bisherige Inhaber desselben berechtigt und verpflichtet, und ist es lediglich
der Vereinbarung zwischen diesem und seinem Nachfolger zu überlassen, ob
und inwieweit den letzteren gegen Ueberlassung der aus der Mitgliedschaft des
Kör-Verbandes entfließenden Vortheile ein Rückgriff wegen der entsprechenden
Verpflichtungen treffen soll.
V. In gleicher Weise hat während des weiteren Bestandes des Kör-
Verbandes die in § 3 lit. k des Gesetzes vorgesehene, alljährlich im Monat
Jannar durch den Ausschuß des Kör-Verbandes zu bewirkende Neufeststellung
des Verzeichnisses zu erfolgen, nur mit der Maßgabe, daß hierbei ein Recht
der im letzten Absatze des § 1 des Gesetzes bemerkten Art nur insoweit in
Frage kommt, als es sich um neue, in das vorjährige Verzeichniß nicht ein-
getragen gewesene Besitzer von Rindvieh innerhalb des Gemeinde-Bezirks
handelt.
Auch da, wo ein Kör-Verband sich über mehrere Gemeinde-Bezirke er-
streckt, ist das Verzeichniß für jeden betheiligten Gemeinde= Bezirk besonders
aufzustellen.
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