Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

49 
lage beizufügendes Verzeichniß, die Namen der in der Versammlung anwesenden 
Betheiligten und bezüglich der in derselben vertretenen Stimmberechtigten so— 
wie die Zahl der denselben zustehenden Stimmen, die gefaßten Beschlüsse und 
die Zahl der hierbei für und wider die gestellten Anträge abgegebenen Stimmen, 
ingleichen das Resultat einer etwa stattgehabten Ausschußwahl ersehen zu 
lassen hat. 
Von der Bildung des Kör-Verbandes hat der Gemeinde-Vorstand dem 
Bezirks-Direktor unter Einsendung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten, 
des Nachweises über die gehörige Vorladung der Betheiligten und des auf— 
genommenen Protokolles sowie unter Angabe des von dem Ausschusse gewählten 
Vorsitzenden alsbaldige berichtliche Anzeige zu erstatten, in welcher zugleich 
die Anzahl der im Besitze des Kör-Verbandes befindlichen Zuchtstiere mit an- 
zugeben ist. 
Die Berufung späterer Versammlungen des Kör-Verbandes, der Vorsitz 
in denselben und die Fürsorge für Aufnahme des Protokolles über dieselben 
steht, soweit nicht durch genehmigtes Statut etwas Anderes festgesetzt ist, dem 
Vorsitzenden des Ausschusses zu. 
So lange dagegen nach geschehener Bildung des Kör-Verbandes die Wahl 
eines Ausschusses nicht erfolgt ist, sind die Funktionen des Ausschusses in 
Gemäßheit des §5 des Gesetzes von dem Gemeinde-Vorstande wahrzunehmen. 
§ 3. 
Verkündigung des Kör-Zwanges. 
Sobald dem Bezirks-Direktor die nach § 2 dieser Verordnung von dem 
Gemeinde-Vorstand zu erstattende Anzeige über die Bildung eines Kör-Ver- 
bandes zugegangen ist, hat derselbe, falls ihm nicht bei Prüfung der bezüg- 
lichen Vorlagen Bedenken gegen die Rechtsbeständigkeit der stattgehabten Ver- 
handlungen beigehen, welche alsdann vorerst noch zu erledigen sind, in ge- 
eigneter Weise, soweit noch nöthig, zu erörtern, ob der Kör-Verband sich im 
Besitze einer nach den Verhältnissen ausreichenden Zahl von Zuchtstieren be- 
findet, und, insoweit dieselben nicht bereits angekört sind, wegen Körung der- 
selben Verfügung zu treffen (§ 5), erforderlichen Falles aber wegen Beschaffung 
von Zuchtstieren entsprechende Anregung zu geben. 
Hierbei ist davon auszugehen, daß die Zahl der während eines Jahres 
durch einen Zuchtstier zu versorgenden Kühe und Kalben in keinem Falle über 
100 betragen darf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.