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Prüfung hierüber durch den Vorsitzenden der Kör-Kommission ein von dem—
selben nach Anleitung des unter C angeschlossenen Formulars auszustellender
Kör-Schein auszuhändigen. Die erforderlichen Exemplare dieses Formulars
hat der Vorsitzende der Kör-Kommission von dem Bezirks-Direktor zu
beziehen.
Wird von der Kommission die Zuchttüchtigkeit des geprüften Thieres
verneint, so ist dem Besitzer desselben, bezüglich dem Ausschusse des Kör-
Verbandes, eine schriftliche mit Gründen versehene Bescheidung hierüber, welche
von dem Vorsitzenden der Kör-Kommission zu unterzeichnen ist, durch Ver-
mittelung des Gemeinde-Vorstandes des betreffeuden Ortes zuzufertigen und
eine Abschrift derselben nebst Nachricht über die Art und den Tag der Be-
händigung an den Bezirks-Direktor einzusenden.
Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Zulässigkeitserklärung und die Gil-
tigkeit des ertheilten Kör-Scheins erlischt mit dem Ablaufe von zwei
Jahren nach der Ausstellung des letzteren.
Eine Wiederholung der Prüfung bereits angekörter Zuchtstiere findet,
insoweit die Besitzer derselben nicht Mitglieder eines Kör-Verbandes sind
(§ 10 des Gesetzes), nur auf erneuten Antrag der Besitzer statt. Dagegen
sind die innerhalb der Kör-Verbände zur Deckung benutzten, bereits angekörten
Zuchtstiere, falls nicht eine frühere Wiederholung der Prüfung beantragt wird,
vor Ablauf des obenbemerkten zweijährigen Zeitraums auch ohne besonders
hierauf gerichteten Antrag einer erneuten Prüfung zu unterwerfen, und hat
zu diesem Behufe der Bezirks-Direktor regelmäßig vor Ablauf von zwei Jahren
nach Vornahme eines Kör-Geschäftes das über dasselbe ergangene Verzeichniß
bei der in Absatz 1 dieses Paragraphen gedachten Gelegenheit dem Vorsitzen-
den der Kör-Kommission mit der Veranlassung zur wiederholten Vornahme
einer Prüfung der in diesem Verzeichnisse aufgeführten Zuchtstiere, insoweit
solche nicht Besitzern gehören, welche nicht Mitglieder eines Kör-Verbandes
sind, zuzufertigen. Der Vorsitzende der Kör-Kommission hat zu erörtern, in-
wieweit die fraglichen Zuchtstiere noch vorhanden sind, bezüglich zur Zucht
benutzt werden, und sind diejenigen, hinsichtlich deren solches der Fall ist, in
das neue Verzeichniß aufzunehmen und der Prüfung mit zu unterwerfen.
Werden dieselben als noch tüchtig und zulässig zur Zucht befunden, so ist
hierüber ein neuer Kör-Schein auszustellen.
In besonders dringenden Fällen kann von dem Bezirks-Direktor auch
die Vornahme einer alsbaldigen außerordentlichen Körung angeordnet werden.