Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Prüfung hierüber durch den Vorsitzenden der Kör-Kommission ein von dem— 
selben nach Anleitung des unter C angeschlossenen Formulars auszustellender 
Kör-Schein auszuhändigen. Die erforderlichen Exemplare dieses Formulars 
hat der Vorsitzende der Kör-Kommission von dem Bezirks-Direktor zu 
beziehen. 
Wird von der Kommission die Zuchttüchtigkeit des geprüften Thieres 
verneint, so ist dem Besitzer desselben, bezüglich dem Ausschusse des Kör- 
Verbandes, eine schriftliche mit Gründen versehene Bescheidung hierüber, welche 
von dem Vorsitzenden der Kör-Kommission zu unterzeichnen ist, durch Ver- 
mittelung des Gemeinde-Vorstandes des betreffeuden Ortes zuzufertigen und 
eine Abschrift derselben nebst Nachricht über die Art und den Tag der Be- 
händigung an den Bezirks-Direktor einzusenden. 
Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Zulässigkeitserklärung und die Gil- 
tigkeit des ertheilten Kör-Scheins erlischt mit dem Ablaufe von zwei 
Jahren nach der Ausstellung des letzteren. 
Eine Wiederholung der Prüfung bereits angekörter Zuchtstiere findet, 
insoweit die Besitzer derselben nicht Mitglieder eines Kör-Verbandes sind 
(§ 10 des Gesetzes), nur auf erneuten Antrag der Besitzer statt. Dagegen 
sind die innerhalb der Kör-Verbände zur Deckung benutzten, bereits angekörten 
Zuchtstiere, falls nicht eine frühere Wiederholung der Prüfung beantragt wird, 
vor Ablauf des obenbemerkten zweijährigen Zeitraums auch ohne besonders 
hierauf gerichteten Antrag einer erneuten Prüfung zu unterwerfen, und hat 
zu diesem Behufe der Bezirks-Direktor regelmäßig vor Ablauf von zwei Jahren 
nach Vornahme eines Kör-Geschäftes das über dasselbe ergangene Verzeichniß 
bei der in Absatz 1 dieses Paragraphen gedachten Gelegenheit dem Vorsitzen- 
den der Kör-Kommission mit der Veranlassung zur wiederholten Vornahme 
einer Prüfung der in diesem Verzeichnisse aufgeführten Zuchtstiere, insoweit 
solche nicht Besitzern gehören, welche nicht Mitglieder eines Kör-Verbandes 
sind, zuzufertigen. Der Vorsitzende der Kör-Kommission hat zu erörtern, in- 
wieweit die fraglichen Zuchtstiere noch vorhanden sind, bezüglich zur Zucht 
benutzt werden, und sind diejenigen, hinsichtlich deren solches der Fall ist, in 
das neue Verzeichniß aufzunehmen und der Prüfung mit zu unterwerfen. 
Werden dieselben als noch tüchtig und zulässig zur Zucht befunden, so ist 
hierüber ein neuer Kör-Schein auszustellen. 
In besonders dringenden Fällen kann von dem Bezirks-Direktor auch 
die Vornahme einer alsbaldigen außerordentlichen Körung angeordnet werden.
	        
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