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s 6.
Thätigkeit der Kör-Revisions-Kommission.
Ist bei dem Vorsitzenden der Kör-Kommission Rekurs wider eine Ent-
scheidung der letzteren eingewendet worden, so hat solcher denselben alsbald
an den Bezirks-Direktor einzusenden, von welchem, falls dieser oder ein bei
ihm selbst eingewendeter Rekurs erst nach Ablauf der in Absatz 1 des § 8
des Gesetzes geordneten achttägigen Frist eingegangen oder gegen eine andere
als eine die Zuchttüchtigkeit des geprüften Thiers verneinende Entscheidung
der Kör-Kommission gerichtet ist, der Rekurs als verspätet oder unzulässig
ohne Weiteres zurückzuweisen ist.
Die Thätigkeit der Kör-Revisions-Kommission auf rechtzeitig eingewen-
deten Rekurs findet nach Bedürfniß auf Zusammenberufung von Seiten des
Bezirks-Direktors und unter dem Vorsitze desselben statt.
Wird die Entscheidung der Kör-Kommission von der Kör-Revisions-Kom-
mission aufgehoben und das fragliche Thier für tüchtig und zulässig zur Zucht
erklärt, so hat die Ausstellung des Kör-Scheins unter Bezugnahme auf diese
Entscheidung durch den Bezirks-Direktor als Vorsitzenden der Kör-Revisions-
Kommission zu erfolgen, welcher auch wegen Eintragung der Entscheidung in
das betreffende Verzeichniß — Spalte der Bemerkungen — Verfügung zu
treffen hat.
87.
Diäten und Reisekosten der Kommissions-Mitglieder.
Die Diäten und Reisekosten der vom Bezirks-Ausschusse gewählten Mit-
glieder der Kör-Kommission und der Kör-Revisions-Kommission sind nach Maß-
gabe der §§ 80, Ziffer 5, 82, 84 des Gesetzes über Sporteln und Gebühren
in Gerichts= und Verwaltungs-Sachen vom 31. August 1865 zu berechnen,
und sind die betreffenden Liquidationen, durch den Bezirks-Direktor mit Be-
scheinigung der Richtigkeit versehen, von demselben an das unterzeichnete
Staats-Ministerium zur Feststellung und Einweisung einzusenden.
Insoweit die erwachsenen Kosten nach der Vorschrift in § 11 Absatz 2
des Gesetzes von dem Antragsteller zu tragen sind, ist von dem Bezirks-
Direktor je nach der Anzahl der bei dem fraglichen Kör-Geschäfte überhaupt
geprüften Zuchtstiere der den Antragsteller treffende Theil an den Kosten fest-
zustellen, in der Bescheinigung zu den Liquidationen der Kommissions-Mitglieder
zu vermerken und von dem Betheiligten beizuziehen, während die Auszahlung
des gedachten Antheils an die Bezugsberechtigten vorschußweise aus der Ver-
waltungskasse des Bezirks-Direktors zu erfolgen hat.
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