Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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[43] III. Die Königlich Preußische Regierung zu Erfurt hat anher mit- 
getheilt: 
daß in Folge veränderter Gesetzgebung die Ertheilung der Wander- 
gewerbescheine zum Handel r2c. im Umherziehen (Titel III der Reichs- 
gewerbeordnung) mit dem 1. April d. J. von dem Regierungs-Präsidenten 
auf den Bezirksausschuß übergegangen sei, während die Festsetzung des 
Steuersatzes für diesen Gewerbebetrieb nach wie vor der Königlichen 
Regierung zustehe. 
Wenn nun Seitens des Bezirksausschusses die Ertheilung des 
Wandergewerbescheines an Gewerbetreibende aus dem Großherzog- 
thum, welche die Erfordernisse der 88 57, 57a und 57b der Gewerbe- 
ordnung durch ein Attest nachweisen können, auf Grund des § 61 da- 
selbst auch nicht werde abgelehnt werden, so könnten den betreffenden 
Gewerbetreibenden doch dadurch Weiterungen entstehen, daß zunächst 
wegen Fehlens oder Unvollständigkeit des fraglichen Attestes — welche 
Fälle nach den gemachten Erfahrungen sehr häufig vorkommen sollen — 
Seitens des Bezirksausschusses und später auch von der Königlichen 
Regierung wegen der Höhe des Stenersatzes Rückfragen gehalten werden 
müßten. 
inb— Weiterungen würden die betreffenden Gewerbetreibenden 
entgehen, wenn dieselben sich von der für ihren Wohnort zuständigen 
Verwaltungsbehörde Wandergewerbescheine ertheilen ließen und bei 
deren Vorlegung der Königlich Preußischen Regierung gleichzeitig über 
den Umfang des Gewerbebetriebs möglichst durch zahlenmäßige Angabe 
des Betriebskapitales und wie oft dasselbe voraussichtlich im Laufe des 
Jahres umgesetzt wird, sowie endlich, ob und welche Personen und 
Transportmittel bei dem Gewerbebetrieb benutzt werden, glaubhafte An- 
gaben machen könnten. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 27. März 1877 (Regierungs-Blatt Seite 37, Weimarische 
Zeitung Nr. 75) werden die betreffenden Gewerbetreibenden des Groß- 
herzogthums auf die Beachtung der vorstehenden Gesichtspunkte hierdurch 
hingewiesen und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß nach Mittheilung 
der Königlich Preußischen Regierung bei der großen Anzahl der im Monat 
Januar jedes Jahres eingehenden Anträge auf Ertheilung von Gewerbescheinen 
eine schnelle Erledigung derselben nicht immer möglich sei und den betreffen- 
den Personen daher empfohlen werden müsse, ihre Anträge bereits in den
	        
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