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[43] III. Die Königlich Preußische Regierung zu Erfurt hat anher mit-
getheilt:
daß in Folge veränderter Gesetzgebung die Ertheilung der Wander-
gewerbescheine zum Handel r2c. im Umherziehen (Titel III der Reichs-
gewerbeordnung) mit dem 1. April d. J. von dem Regierungs-Präsidenten
auf den Bezirksausschuß übergegangen sei, während die Festsetzung des
Steuersatzes für diesen Gewerbebetrieb nach wie vor der Königlichen
Regierung zustehe.
Wenn nun Seitens des Bezirksausschusses die Ertheilung des
Wandergewerbescheines an Gewerbetreibende aus dem Großherzog-
thum, welche die Erfordernisse der 88 57, 57a und 57b der Gewerbe-
ordnung durch ein Attest nachweisen können, auf Grund des § 61 da-
selbst auch nicht werde abgelehnt werden, so könnten den betreffenden
Gewerbetreibenden doch dadurch Weiterungen entstehen, daß zunächst
wegen Fehlens oder Unvollständigkeit des fraglichen Attestes — welche
Fälle nach den gemachten Erfahrungen sehr häufig vorkommen sollen —
Seitens des Bezirksausschusses und später auch von der Königlichen
Regierung wegen der Höhe des Stenersatzes Rückfragen gehalten werden
müßten.
inb— Weiterungen würden die betreffenden Gewerbetreibenden
entgehen, wenn dieselben sich von der für ihren Wohnort zuständigen
Verwaltungsbehörde Wandergewerbescheine ertheilen ließen und bei
deren Vorlegung der Königlich Preußischen Regierung gleichzeitig über
den Umfang des Gewerbebetriebs möglichst durch zahlenmäßige Angabe
des Betriebskapitales und wie oft dasselbe voraussichtlich im Laufe des
Jahres umgesetzt wird, sowie endlich, ob und welche Personen und
Transportmittel bei dem Gewerbebetrieb benutzt werden, glaubhafte An-
gaben machen könnten.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 27. März 1877 (Regierungs-Blatt Seite 37, Weimarische
Zeitung Nr. 75) werden die betreffenden Gewerbetreibenden des Groß-
herzogthums auf die Beachtung der vorstehenden Gesichtspunkte hierdurch
hingewiesen und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß nach Mittheilung
der Königlich Preußischen Regierung bei der großen Anzahl der im Monat
Januar jedes Jahres eingehenden Anträge auf Ertheilung von Gewerbescheinen
eine schnelle Erledigung derselben nicht immer möglich sei und den betreffen-
den Personen daher empfohlen werden müsse, ihre Anträge bereits in den