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verbinden. Auf Karten und Zeichnungen, welche in dieser Art mit dem
Dekrete nicht verbunden werden können, ist die Zugehörigkeit zu vermerken.
Das eine Exemplar des Genehmigungsdekrets nebst Zeichnungen 2c. ist
dem Unternehmer, das zweite der Ortspolizeibehörde zuzufertigen, nach Be-
finden können jedoch die hierzu gehörigen Zeichnungen 2c. auch bei den Akten
des Bezirksdirektors verbleiben.
Vor Ertheilung des Genehmigungsdekrets ist die Ausführung der Anlage
nicht gestattet.
) Wanu und Ausrüstung der Dampssessel.
(§8 5 und 6.)
§ 5.
Kesselwandnngen.
(Zu § 1 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871.)
Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den
Dampfdruck zu sichern, darf zur Fertigung desselben nur gutes Material ver-
wendet werden.
Es wird zwar eine bestimmte Stärke des Materials für die Kessel nicht
vorgeschrieben, es ist jedoch jedesfalls dafür zu sorgen, daß die Wandstärke
des Kessels, sowie die der Siede= und Feuerrohre und des Fenuerkastens mit
Rücksicht auf die etwa vorhandenen Verankerungen und Absteifungen, dem
beabsichtigten Dampfdruck entsprechend gewählt, auch jedes Feuerrohr, dessen
Durchmesser mehr als 10 Centimeter beträgt, durch eine angemessene Ver-
stärkung gegen Zusammendrücken und Abreißen gesichert werde.
§ 6.
Manometer.
(Zu §9 der allgemeinen Bestimmungen.)
Wenn mehrere Dampfkessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein
gemeinschaftliches Dampfrohr haben, von denen sie nicht einzeln abgesperrt
werden können, so genügt es, wenn ein Manometer an einem Kessel oder an
dem gemeinschaftlichen Dampfraume oder Dampfrohre angebracht wird.
C) Prüfung der Dampskessel.
(88 7 und 8.)
87.
Druckprobe.
(Zu § 11 und 12 der allgemeinen Bestimmungen.)
Die Prüfung eines neu aufzustellenden oder eines in der Kesselfabrik aus-
gebesserten Kessels durch Wasserdruck hat nach vollständiger Zusammensetzung