Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

80 
verbinden. Auf Karten und Zeichnungen, welche in dieser Art mit dem 
Dekrete nicht verbunden werden können, ist die Zugehörigkeit zu vermerken. 
Das eine Exemplar des Genehmigungsdekrets nebst Zeichnungen 2c. ist 
dem Unternehmer, das zweite der Ortspolizeibehörde zuzufertigen, nach Be- 
finden können jedoch die hierzu gehörigen Zeichnungen 2c. auch bei den Akten 
des Bezirksdirektors verbleiben. 
Vor Ertheilung des Genehmigungsdekrets ist die Ausführung der Anlage 
nicht gestattet. 
) Wanu und Ausrüstung der Dampssessel. 
(§8 5 und 6.) 
§ 5. 
Kesselwandnngen. 
(Zu § 1 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871.) 
Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den 
Dampfdruck zu sichern, darf zur Fertigung desselben nur gutes Material ver- 
wendet werden. 
Es wird zwar eine bestimmte Stärke des Materials für die Kessel nicht 
vorgeschrieben, es ist jedoch jedesfalls dafür zu sorgen, daß die Wandstärke 
des Kessels, sowie die der Siede= und Feuerrohre und des Fenuerkastens mit 
Rücksicht auf die etwa vorhandenen Verankerungen und Absteifungen, dem 
beabsichtigten Dampfdruck entsprechend gewählt, auch jedes Feuerrohr, dessen 
Durchmesser mehr als 10 Centimeter beträgt, durch eine angemessene Ver- 
stärkung gegen Zusammendrücken und Abreißen gesichert werde. 
§ 6. 
Manometer. 
(Zu §9 der allgemeinen Bestimmungen.) 
Wenn mehrere Dampfkessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein 
gemeinschaftliches Dampfrohr haben, von denen sie nicht einzeln abgesperrt 
werden können, so genügt es, wenn ein Manometer an einem Kessel oder an 
dem gemeinschaftlichen Dampfraume oder Dampfrohre angebracht wird. 
C) Prüfung der Dampskessel. 
(88 7 und 8.) 
87. 
Druckprobe. 
(Zu § 11 und 12 der allgemeinen Bestimmungen.) 
Die Prüfung eines neu aufzustellenden oder eines in der Kesselfabrik aus- 
gebesserten Kessels durch Wasserdruck hat nach vollständiger Zusammensetzung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.