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in allen seinen Theilen jedoch vor der Einmauerung oder Ummantelung zu ge—
schehen. — Die Druckprobe kann sowohl in der Fabrik, in welcher der Kessel
angefertigt worden ist, als auch an dem Orte vorgenommen werden, wo er
aufgestellt werden soll.
In ersterem Falle hat die Druckprobe durch den hierzu staatlich berufenen
Beamten zu geschehen und ist auch die im Bereiche eines anderen Bundesstaates
in Uebereinstimmung mit gegenwärtiger Verordnung vorgenommene Druckprobe
eines Dampfkessels, welche dessen Betriebssicherheit ergab, für das Großherzog—
thum als giltig anzuerkennen. —
Dampfkessel aus dem Auslande sind auch in dem Falle einer Festigkeits—
probe zu unterwerfen, wenn sie im Auslande geprüft waren.
Das über die in der Fabrik bereits erfolgte Druckprobe amtlich aus-
zustellende Zeugniß, welches der Unternehmer der Anlage beizubringen hat, muß
die Hauptdimensionen und die Blechstärke des Kessels, auch die vollständigen
Angaben der an dem Kessel befindlichen Signatur enthalten (§ 10 der all-
gemeinen Bestimmungen vom 29. Mai 1871). —
Wird die Druckprobe am Orte der Aufstellung von dem hierzu berufenen
Beamten vorgenommen, so ist von diesem ein Zengniß in der vorstehend an-
gegebenen Weise anzufertigen und dem Bezirksdirektor mit vorzulegen.
88.
Gelegentlich der Druckprüfung des Kessels ist auch die Richtigkeit des zu
demselben gehörenden Manometers festzustellen.
D) Aufstellung der Dampftessel.
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89.
Aufstellnugsort.
Dampfkessel, welche für mehr als 4 Atmosphären Ueberdruck bestimmt
sind, und solche, bei denen das Produkt aus der fenerberührten Fläche in Quadrat-
meter und der Dampfspannung in Atmosphären-Ueberdruck mehr als 20 beträgt,
müssen jedenfalls mindestens 4 Meter von öffentlichen Straßen und 3 Meter
von Wohngebänden fremder Grundstücke abstehen, dafern die Besitzer dieser
Grundstücke sich mit einem geringeren Abstande nicht ausdrücklich einverstanden
erklärt haben.
Diejenigen Umfassungswände von Kesselhäusern, welche gegen öffentliche
Straßen oder fremde Grundstücke gelegen sind, müssen um mindestens die Hälfte