Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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in allen seinen Theilen jedoch vor der Einmauerung oder Ummantelung zu ge— 
schehen. — Die Druckprobe kann sowohl in der Fabrik, in welcher der Kessel 
angefertigt worden ist, als auch an dem Orte vorgenommen werden, wo er 
aufgestellt werden soll. 
In ersterem Falle hat die Druckprobe durch den hierzu staatlich berufenen 
Beamten zu geschehen und ist auch die im Bereiche eines anderen Bundesstaates 
in Uebereinstimmung mit gegenwärtiger Verordnung vorgenommene Druckprobe 
eines Dampfkessels, welche dessen Betriebssicherheit ergab, für das Großherzog— 
thum als giltig anzuerkennen. — 
Dampfkessel aus dem Auslande sind auch in dem Falle einer Festigkeits— 
probe zu unterwerfen, wenn sie im Auslande geprüft waren. 
Das über die in der Fabrik bereits erfolgte Druckprobe amtlich aus- 
zustellende Zeugniß, welches der Unternehmer der Anlage beizubringen hat, muß 
die Hauptdimensionen und die Blechstärke des Kessels, auch die vollständigen 
Angaben der an dem Kessel befindlichen Signatur enthalten (§ 10 der all- 
gemeinen Bestimmungen vom 29. Mai 1871). — 
Wird die Druckprobe am Orte der Aufstellung von dem hierzu berufenen 
Beamten vorgenommen, so ist von diesem ein Zengniß in der vorstehend an- 
gegebenen Weise anzufertigen und dem Bezirksdirektor mit vorzulegen. 
88. 
Gelegentlich der Druckprüfung des Kessels ist auch die Richtigkeit des zu 
demselben gehörenden Manometers festzustellen. 
D) Aufstellung der Dampftessel. 
G8 
E 
89. 
Aufstellnugsort. 
Dampfkessel, welche für mehr als 4 Atmosphären Ueberdruck bestimmt 
sind, und solche, bei denen das Produkt aus der fenerberührten Fläche in Quadrat- 
meter und der Dampfspannung in Atmosphären-Ueberdruck mehr als 20 beträgt, 
müssen jedenfalls mindestens 4 Meter von öffentlichen Straßen und 3 Meter 
von Wohngebänden fremder Grundstücke abstehen, dafern die Besitzer dieser 
Grundstücke sich mit einem geringeren Abstande nicht ausdrücklich einverstanden 
erklärt haben. 
Diejenigen Umfassungswände von Kesselhäusern, welche gegen öffentliche 
Straßen oder fremde Grundstücke gelegen sind, müssen um mindestens die Hälfte
	        
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