Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, 
gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue 
gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts- 
Obligationen an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach 
stattgehabtem Aufgebotsverfahren, für welches die gesetzlichen Vorschriften maß- 
gebend sind. 
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zins- 
coupons findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die 
Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des in § 2 gedachten, vier- 
jährigen Zeitraums bei dem Vorstande angezeigt und seinen Anspruch durch 
Ueberreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papieres und 
im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Prioritäts-Obligationen selbst 
bescheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu be- 
rechnenden einjährigen präklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die recht- 
zeitige Anmeldung von dem Vorstande zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt; im 
Fall des Verlustes jedoch nur dann, wenn der betreffende Zinscoupon nicht vorher 
anderweitig in gutem Glauben an den Präsententen desselben ausgezahlt wurde. 
Auch die gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. 
[103| IV. Die auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 13. April 
d. J. angeordneten Neuwahlen des Großherzogthums für die nächste Etats- 
Periode 1887/89 haben folgendes Ergebniß gehabt. 
Gewählt wurden: 
I. durch die Wahl der begüterten ehemaligen Reichsritter- 
chaft: 
1) der Großherzogl. Sächs. Kammerherr, Rittergutsbesitzer Heinrich von Hell- 
dorff zu Schwerstedt; 
II. durch die Wahl der Besitzer eines inländischen Grund- 
eigenthums von mindestens Drei Tausend Mark 
jährlicher Rente: 
2) der Hauptmann a. D. Hermann von Heyne zu Weimar,
	        
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