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8 15.
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sind
in folgenden öffentlichen Blättern einmal abzudrucken:
1. in dem Deutschen Reichsanzeiger,
2. in der Ruhlaer Zeitung.
Bei Behinderung der Veröffentlichung durch eines oder das andere der
vorgenannten Blätter wegen Eingehens oder Nichtverausgabung eines solchen
Blattes oder wegen Insertionsverweigerung genügt die Bekanntmachung in
dem anderen.
Titel III.
Bilanz, Erneuerungsfonds, Reservefonds, Dividende.
8 16.
Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand hat über dasselbe Rechnung zu legen und diese Rechnung nebst
Bilanz und Gewinn= und Verlustrechnung und einem den Vermögensstand und
die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aussichtsrathe zu
übergeben und mit dessen Bemerkungen mindestens zwei Wochen vor der
ordentlichen Generalversammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur
Einsicht der Aktionäre auszulegen.
Nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung ist die Bilanz
nebst Gewinn= und Verlustrechnung ohne Verzug von dem Vorstande im
Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen und zu dem Handelsregister ein-
zureichen.
§ 17.
1. Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn wird nach Er-
öffnung des Betriebes ein Ernenerungsfonds gebildet.
Diesem Fonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung der
Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues ge-
deckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden
alten Materialien, ein von den betheiligten Staatsregierungen festzusetzender
jährlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, sowie die Zinsen des Fonds
selbst so lange zu überweisen, als dies von den betheiligten Regierungen für
erforderlich erachtet wird.