Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

Titel IV. 
8 20. 
Alle Geueralversammlungen werden in Ruhla abgehalten. Die Berufung 
derselben erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung und des Abhaltungsortes, 
durch den Aufsichtsrath mittelst einmaliger öffentlicher Bekanntmachung, welche 
spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. Im Laufe 
der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres findet die ordentliche 
Generalversammlung statt. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, so oft eine der 
betheiligten Regierungen, der Aufsichtsrath oder der Vorstand dieses im In- 
teresse der Gesellschaft für erforderlich erachtet, sowie auf den Antrag von 
Aktionären gemäß Art. 237 des Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag 
unter Hinterlegung von Aktien im Höhe des zwanzigsten Theiles des Grund- 
kapitals und unter Angabe der Gründe und des Zweckes gestellt ist. 
§ 21. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung der ordent- 
lichen Generalversammlung sind: 
1. Bericht über die Geschäftslage und die Jahresrechnung nebst Bilanz 
und Gewinn= und Verlustrechnung, 
Feststellung der Dividende, 
Entlastung des Aufsichtsraths und des Vorstandes, 
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths, 
Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General- 
versammlung von dem Aussichtsrathe oder einzelnen Aktionären vor- 
gelegt werden. 
Unbeschadet des in Art. 237, 2 des Handelsgesetzbuches den Aktionären 
eingeräumten Rechtes kann die Aufnahme von Anträgen einzelner Aktionäre 
in die Bekanntmachung der nächsten ordentlichen Generalversammlung nur dann 
verlangt werden, wenn dieselben spätestens den 1. April des betreffenden Jahres 
bei dem Vorstande eingebracht werden. 
□O dD#
	        
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