Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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8 28. 
Wenn sich bei Wahlen im ersten Wahlgange keine absolute Mehrheit 
ergiebt, so wird die Wahl in einem zweiten Wahlgange fortgesetzt, in welchem 
relative Mehrheit und bei gleich vielen Stimmen das Loos entscheidet. 
§ 29. 
Ueber die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein gerichtliches 
oder notarielles Protokoll aufzunehmen und demselben ein von den in der 
Generalversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehendes, 
mit dem Vermerke der Stimmenzahl der Betreffenden zu versehendes Verzeichniß 
der in der Generalversammlung erschienenen bez. vertretenen Aktionäre beizu- 
fügen. 
Titel V. 
Aussichtsrath. 
830. 
Der Aufsichtsrath besteht aus vier Mitgliedern, welche von der General— 
versammlung auf je 3 Jahre gewählt werden. Der Amtsantritt erfolgt mit 
dem Schlusse der Generalversammlung, in welcher die Wahl stattgefunden hat. 
Mit dem Schlusse der dieser folgenden dritten Generalversammlung endet die 
Amtsdaner. 
Mit Rücksicht auf die Aktienbetheiligung der Staatsregierungen von 
Weimar und Gotha tritt den von der Generalversammlung gewählten Mit- 
gliedern mit voller Stimmberechtigung ein von den genannten Regierungen er- 
nanntes Mitglied hinzu. « 
Die gewählten Mitglieder haben die Annahme des Amtes entweder sofort 
zu Protokoll oder binnen acht Tagen nach geschehener Benachrichtigung schriftlich 
zu erklären, widrigenfalls die Wahl als abgelehnt gilt. 
Nicht wahlfähig sind: 
1. Beamte der Gesellschaft, 
2. Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie Diejenigen 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben, 
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