Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

14 
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer 
Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im 
Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und 
Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Be- 
triebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, 
sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen auf- 
zustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in 
die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher 
versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt 
einzureichen. 
Formular!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.