Contents: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

8 IV. 
82. 
Der Eisenbahnrat besteht aus 27 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern und zwar 
werden ernannt: 
a. 10 Mitglieder und deren Ersatzmänner von dem Ministerium der Finanzen, wovon 
3 Mitglieder und deren Ersatzmänner aus der Klasse der Lohnarbeiter auf Vorschlag 
des Gewerbeaufsichtsamts; 
ferner gewählt: 
b. 9 Mitglieder und deren Ersatzmänner von den Handelskammern, indem jede derselben 
eein Mitglied und dessen Ersatzmann bezeichnet; 
c. 4 Mitglieder und deren Ersatzmänner von der Landwirtschaftskammer: 
d. 4 Mitglieder und deren Ersatzmänner von den Handwerkskammern, indem jede der- 
selben ein Mitglied und dessen Ersatzmann bezeichnet. 
83. 
1. Die Wahlen gemäß 8 2b bis d sind spätestens 2 Monate vor Beginn der neuen 
Amtsdauer vorzunehmen; deren Ergebnis ist alsbald dem Ministerium bekannt zu geben. 
2. Wählbar ist jeder in Baden ansässige, zur Bekleidung des Schöffenamts fähige Deutsche, 
der das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, ausgenommen Beamte und Arbeiter der Staatseisen- 
bahnverwaltung. 
3. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von 3 Kalenderjahren. Nach Ablauf dieser Frist 
ausscheidende Mitglieder und deren Ersatzmänner können wieder als solche bestellt werden. 
4. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmann vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für 
den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied oder ein anderer Ersatzmann zu ernennen (§ 2a) 
oder zu wählen (§ 20 bis (d,). 
8 4. 
1. Der Eisenbahnrat wird vom Ministerium nach Bedürfnis, in der Regel 1 bis 2 mal 
im Jahre einberufen. 
2. Die Tagesordnung für die Sitzungen, die das Ministerium festsetzt, wird den Mit- 
gliedern tunlichst spätestens 14 Tage vorher bekannt gegeben. 
3. Mitglieder des Eisenbahnrats, die einen Gegenstand auf die Tagesordnung bringen 
wollen, haben diesen spätestens 8 Tage vor der Sitzung dem Ministerium anzumelden. 
4. Wenn ein Mitglied verhindert ist, der Sitzung beizuwohnen, so übersendet es die Tages- 
ordnung und die sonstigen, ihm dafür zugegangenen Drucksachen seinem Stellvertreter und 
macht hiervon dem Ministerium Mitteilung. 
§* 5. 
1. Den Vorsitz in der Sitzung des Eisenbahnrats führt der Minister oder der von diesem 
bestimmte Stellvertreter. 
2. Zu den Sitzungen werden vom Ministerium nach Bedürfnis Beamte der Eisenbahn- 
verwaltung oder anderer Staatsbehörden sowie sonstige Sachverständige zugezogen.
	        
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