8 IV.
82.
Der Eisenbahnrat besteht aus 27 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern und zwar
werden ernannt:
a. 10 Mitglieder und deren Ersatzmänner von dem Ministerium der Finanzen, wovon
3 Mitglieder und deren Ersatzmänner aus der Klasse der Lohnarbeiter auf Vorschlag
des Gewerbeaufsichtsamts;
ferner gewählt:
b. 9 Mitglieder und deren Ersatzmänner von den Handelskammern, indem jede derselben
eein Mitglied und dessen Ersatzmann bezeichnet;
c. 4 Mitglieder und deren Ersatzmänner von der Landwirtschaftskammer:
d. 4 Mitglieder und deren Ersatzmänner von den Handwerkskammern, indem jede der-
selben ein Mitglied und dessen Ersatzmann bezeichnet.
83.
1. Die Wahlen gemäß 8 2b bis d sind spätestens 2 Monate vor Beginn der neuen
Amtsdauer vorzunehmen; deren Ergebnis ist alsbald dem Ministerium bekannt zu geben.
2. Wählbar ist jeder in Baden ansässige, zur Bekleidung des Schöffenamts fähige Deutsche,
der das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, ausgenommen Beamte und Arbeiter der Staatseisen-
bahnverwaltung.
3. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von 3 Kalenderjahren. Nach Ablauf dieser Frist
ausscheidende Mitglieder und deren Ersatzmänner können wieder als solche bestellt werden.
4. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmann vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für
den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied oder ein anderer Ersatzmann zu ernennen (§ 2a)
oder zu wählen (§ 20 bis (d,).
8 4.
1. Der Eisenbahnrat wird vom Ministerium nach Bedürfnis, in der Regel 1 bis 2 mal
im Jahre einberufen.
2. Die Tagesordnung für die Sitzungen, die das Ministerium festsetzt, wird den Mit-
gliedern tunlichst spätestens 14 Tage vorher bekannt gegeben.
3. Mitglieder des Eisenbahnrats, die einen Gegenstand auf die Tagesordnung bringen
wollen, haben diesen spätestens 8 Tage vor der Sitzung dem Ministerium anzumelden.
4. Wenn ein Mitglied verhindert ist, der Sitzung beizuwohnen, so übersendet es die Tages-
ordnung und die sonstigen, ihm dafür zugegangenen Drucksachen seinem Stellvertreter und
macht hiervon dem Ministerium Mitteilung.
§* 5.
1. Den Vorsitz in der Sitzung des Eisenbahnrats führt der Minister oder der von diesem
bestimmte Stellvertreter.
2. Zu den Sitzungen werden vom Ministerium nach Bedürfnis Beamte der Eisenbahn-
verwaltung oder anderer Staatsbehörden sowie sonstige Sachverständige zugezogen.