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Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung
zur Prüfung und zum Unterrichtskursus, theilt das Ergebniß den Gesuchstellern
mit und vollzieht gleichzeitig die Einberufung der Zugelassenen zur Prüfung.
Ueber die Zulassung von Nichtangehörigen des Großherzogthums ist zuvor die
Ermächtigung des Großherzoglichen Ministerial-Departements des Innern ein-
zuholen.
Der Einberufene hat sich zur bestimmten Zeit pünktlich am Prüfungsorte
einzufinden, bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu melden und
dabei sich durch Vorzeigung des Einberufungsschreibens, sowie durch eine Be-
scheinigung des Gemeindevorstandes seines derzeitigen Aufenthaltsortes über
die Identität seiner Person auszuweisen.
4.
Die Prüfungsgebühr beträgt 10 Mark. Dieselbe ist verfallen, wenn der
Prüfling ohne genügende Entschuldigung im Prüfungstermine nicht erscheint
oder die Prüfung nicht besteht.
85.
Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für jeden Prüfungstag
je 6 Mark Vergütung.
86.
Die eingehenden Prüfungsgebühren werden zunächst zur Bestreitung der
sachlichen Prüfungskosten und der Vergütung an die Kommissionsmitglieder
verwendet. Der Vorsitzende hat über die Einnahmen und Ausgaben der
Kommission Rechnung zu führen und nach jeder Prüfung diese Rechnung nebst
dem Protokoll über das Ergebniß der Prüfung dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium, Departement des Innern, einzusenden, welches über die Ver-
rechnung etwaiger Ueberschüsse, sowie über die Deckung etwaiger Mehrkosten
Bestimmung trifft. Gleichzeitig mit der Einsendung der Rechnung sind von
der Kommission Vorschläge über die an einzelne Prüflinge zu verwilligenden
Prämien zu machen.
§ 7.
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen
Theile.
1. Die praktische Prüfung umfaßt: Die Anfertigung zweier Eisen, eines
für einen gesunden und eines für einen fehlerhaften oder kranken