Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung 
zur Prüfung und zum Unterrichtskursus, theilt das Ergebniß den Gesuchstellern 
mit und vollzieht gleichzeitig die Einberufung der Zugelassenen zur Prüfung. 
Ueber die Zulassung von Nichtangehörigen des Großherzogthums ist zuvor die 
Ermächtigung des Großherzoglichen Ministerial-Departements des Innern ein- 
zuholen. 
Der Einberufene hat sich zur bestimmten Zeit pünktlich am Prüfungsorte 
einzufinden, bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu melden und 
dabei sich durch Vorzeigung des Einberufungsschreibens, sowie durch eine Be- 
scheinigung des Gemeindevorstandes seines derzeitigen Aufenthaltsortes über 
die Identität seiner Person auszuweisen. 
4. 
Die Prüfungsgebühr beträgt 10 Mark. Dieselbe ist verfallen, wenn der 
Prüfling ohne genügende Entschuldigung im Prüfungstermine nicht erscheint 
oder die Prüfung nicht besteht. 
85. 
Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für jeden Prüfungstag 
je 6 Mark Vergütung. 
86. 
Die eingehenden Prüfungsgebühren werden zunächst zur Bestreitung der 
sachlichen Prüfungskosten und der Vergütung an die Kommissionsmitglieder 
verwendet. Der Vorsitzende hat über die Einnahmen und Ausgaben der 
Kommission Rechnung zu führen und nach jeder Prüfung diese Rechnung nebst 
dem Protokoll über das Ergebniß der Prüfung dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, einzusenden, welches über die Ver- 
rechnung etwaiger Ueberschüsse, sowie über die Deckung etwaiger Mehrkosten 
Bestimmung trifft. Gleichzeitig mit der Einsendung der Rechnung sind von 
der Kommission Vorschläge über die an einzelne Prüflinge zu verwilligenden 
Prämien zu machen. 
§ 7. 
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen 
Theile. 
1. Die praktische Prüfung umfaßt: Die Anfertigung zweier Eisen, eines 
für einen gesunden und eines für einen fehlerhaften oder kranken
	        
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