Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 7. Juni 1884 (Regierungs-Blatt 
Seite 102) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 16. März 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(27) III. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog die von dem 
Knappschaftsvorstande und dem Großherzoglichen Bergamte zu Kaltennordheim 
beantragte Auflösung des auf Grund des landesherrlich bestätigten Statutes 
vom 28. Februar 1868 für den Bergamtsbezirk Kaltennordheim bestehenden 
Knappschaftsvereines mit der Maßgabe zu genehmigen geruht haben, daß die 
Auflösung mit dem 1. April d. J. in Wirksamkeit treten, und das Vereins- 
vermögen, soweit es nicht nach den statutarischen Bestimmungen zur Deckung 
der Verpflichtungen des Kunappschaftsvereines zu verwenden ist, für Unter- 
stützung ähnlicher Zwecke erhalten und verwaltet werden soll, so wird Solches 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 16. März 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
(28) IV. Mit Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Sep- 
tember 188 4, zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen 
den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Re- 
gierungs-Blatt Seite 170), wird auf den in der nachfolgenden Bekanntmachung 
des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 13. März d. J. zur öffentlichen 
Kenntniß gebrachten Bundesraths-Beschluß hierdurch noch besonders hingewiesen. 
Weimar, den 20. März 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements--Chef: 
Dr. Schomburg.
	        
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