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auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 7. Juni 1884 (Regierungs-Blatt
Seite 102) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 16. März 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(27) III. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog die von dem
Knappschaftsvorstande und dem Großherzoglichen Bergamte zu Kaltennordheim
beantragte Auflösung des auf Grund des landesherrlich bestätigten Statutes
vom 28. Februar 1868 für den Bergamtsbezirk Kaltennordheim bestehenden
Knappschaftsvereines mit der Maßgabe zu genehmigen geruht haben, daß die
Auflösung mit dem 1. April d. J. in Wirksamkeit treten, und das Vereins-
vermögen, soweit es nicht nach den statutarischen Bestimmungen zur Deckung
der Verpflichtungen des Kunappschaftsvereines zu verwenden ist, für Unter-
stützung ähnlicher Zwecke erhalten und verwaltet werden soll, so wird Solches
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 16. März 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
(28) IV. Mit Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Sep-
tember 188 4, zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen
den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Re-
gierungs-Blatt Seite 170), wird auf den in der nachfolgenden Bekanntmachung
des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 13. März d. J. zur öffentlichen
Kenntniß gebrachten Bundesraths-Beschluß hierdurch noch besonders hingewiesen.
Weimar, den 20. März 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
Dr. Schomburg.