Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staats-Mini- 
sterium, Departement des Innern, steht das Recht der Oberaussicht über dieselbe zu. 
Der Erstere hat zunächst insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt dem Statut 
und den zu dessen Ausführung erlassenen Normativbestimmungen gemäß verwaltet wird. 
Zu diesem Zwecke ist derselbe berechtigt, den Geschäftsbetrieb der Anstalt jederzeit zu 
prüfen, Sachverständige auf Kosten der Sparkasse zuzuziehen oder abzuordnen und etwa ge- 
sundene Mängel abzustellen. 
8 2. 
Die Sparkasse hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe als Darlehen anzu- 
nehmen und zu verzinsen, um dem Publikum, namentlich Aermeren und Kindern, Gelegenheit 
zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und sie zu einem zinstragenden 
Kapitale anwachsen zu lassen. 
83. 
Die Gemeinde Triptis haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei 
derselben gemachten Einlagen. 
Von dem erwachsenden Gewinne werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten be- 
stritten, der verbleibende Ueberschuß aber wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. 
Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen und 
wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von Letzterer getrennt in einem besondern An- 
hange zur Sparkasserechnung verrechnet. 
Die Bestände desselben müssen stets zinsbar angelegt sein und die Zinsen dem Kapitale 
zugeschrieben werden. 
Sobald derselbe über 5 % der Einlagen beträgt, fällt der Ueberschuß zur Hälfte der 
Gemeindekasse in Triptis, zur andern Hälfte dem fraglichen Reservefonds zu, bis Letzterer die 
Höhe von 10 % der Einlagen erreicht hat. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht nach vorstehenden Bestimmungen zur Bildung resp. 
Ergänzung des Reservefonds zu verwenden ist, der Gemeindekasse in Triptis überwiesen. 
Wenn die Sparkasse zu Triptis jemals eingehen sollte, so fällt der Reservefonds, in- 
gleichen dasjenige Vermögen, welches nach Deckung sämmtlicher Verbindlichkeiten übrig bleibt, 
der politischen Gemeinde Triptis zu. 
84. 
Ueber jede erstmalige Einlage wird dem Einleger ein mit dem Namen und Stempel 
der Sparkasse versehenes Einlagebuch ausgefertigt, in welches der Vor- und Zuname, sowie 
der Wohnort des Einlegers genau einzutragen ist. Spätere Ein= und Abzahlungen, sowie 
Zinsab- und Zuschreibungen werden fortlaufend in diesem Buche, so lange dasselbe nicht er- 
ledigt, oder durch ein anderes ersetzt ist, vermerkt. 
Dasselbe muß einen entsprechenden Auszug aus den gegenwärtigen Statuten enthalten 
und kostet 10 &, die sofort gegen Aushändigung des Buches zu erlegen sind. 
Jeder Eintrag muß von einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses (§ 14), dem 
Kassirer bezüglich dessen Stellvertreter und dem Gegenbuchführer unterschrieben sein.
	        
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