Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

43 
behörde zu erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird inzwischen den Betrag 
des streitigen Sparkassebuchs innebehalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an wen die 
Zahlung zu leisten sei. 
e) Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand um Ansprüche 
an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in den Akten ausdrücklich zu be- 
merken ist, so wird von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses ein von 
diesen zu unterschreibender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten 
Anzeige und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen dem— 
selben anhängenden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer 
Betrag, soweit er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien 
Verfügung des Anzeigers gestellt wird, welcher das nach der Bestimmung unter b 
dieses Paragraphen ausgefertigte Zeugniß wieder zurückzugeben hat. 
8 10. 
Dem Verwaltungsausschusse der Sparkasse steht jederzeit das Recht zu, die Einlagen 
mit dreimonatlicher Zahlungsfrist zu kündigen. 
Die Kündigung geschieht entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten 
Einlegers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch, oder mittelst öffentlicher Be- 
kanntmachung in der Weimarischen Zeitung und im hiesigen Lokalblatte. 
Diese Bekanntmachung muß die Angabe des Namens, auf welchen das Conto steht, den 
Band und das Blatt des Sparkassehauptbuchs, in und auf welchem die Einlage eingetragen 
ist, die auf dem Einlagebuche bemerkten Buchstaben und Nummern, sowie die Angabe des nach 
Ablauf der Kündigungsfrist zurückzuzahlenden Betrages an Kapital und Zinsen enthalten. 
Dieselbe ist zweimal je nach Ablauf eines Monats zu wiederholen. 
Die Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Einlagebuch eingeschrieben wird, 
vom Tage dieser Einschreibung an, wenn sie aber durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt 
wird, vom Tage der Ausgabe des die Kündigung enthaltenden Blattes an. 
Mit Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage nebst 
Zinsen auf. 
- §n. 
Die Ausleihung von Sparkassegeldern soll gegen solche Sicherheit, welche den im Groß- 
herzogthum geltenden gesetzlichen Vorschriften über Ausleihung vormundschaftlicher Gelder 
entspricht, erfolgen. 
12. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten 
Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine neue 
Einlage auf das Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein Theil der 
schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen oder Einlagen auch nur einmal 
erhoben, oder auf Verlangen im Sparkassebuche zugeschrieben, so hört mit dem ersten 
Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung des 
auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.