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Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 8. Mai 1885.
Inhalt: süeun .Bekanntmachung, betreffend eine doktrinäre Interpretation des Sportelgesetzes vom 31. August
insichtlich des Vermögens und des Vermögensabwurfs Bevormundeter, Seite 51. — Ministerial-
h inchch die Beitreibung rückständiger Beiträge für die Genrinde. Krankenversicherung und —8 die
Orts-Krantenkassen betreffend, Seite 62. — Ministerial- Belanntmachung, betreffend die auf Grund der
Reichgesetze über die Krankenversicherung der Arbeiter und die eingeschriebenen Hülfskassen aufzustellenden
Ueberschten und Rechnungsabschlüsse, Seite 532. — Ministerial Brlaumtswacht den scsschsel in der
der Gegenseitigen Lebens-, Juvaliditäts- und Unfall-V
zu Berlin blurgern Seite 53. — Neichs. .Gesetzblatt Seite 53.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(40) I. Zur Entscheidung entstandener Zweifel und im Interesse einer gleich-
mäßigen Anwendung der einschlagenden Vorschriften wird auf dem Grunde
des § 19 des Gesetzes vom 31. August 1865 über Sporteln und Gebühren
in Gerichts= und Verwaltungssachen die doktrinäre Interpretation ertheilt, daß
unter dem im § 66 des angezogenen Gesetzes bezeichneten Vermögen des
Bevormundeten das nach Abzug etwa vorhandener Schulden verbleibende
Vermögen desselben und unter dem im § 6 Ziffer 10, 8§ 67 Ziffer 1 und
§ 95 Absatz a desselben Gesetzes bezeichneten Vermögensabwurf des Bevor-
mundeten der nach Abzug etwa zu zahlender Schuldzinsen verbleibende
Vermögensabwurf zu verstehen ist.
Weimar, den 14. April 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
1885 11