Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

51 
Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 8. Mai 1885. 
Inhalt: süeun .Bekanntmachung, betreffend eine doktrinäre Interpretation des Sportelgesetzes vom 31. August 
insichtlich des Vermögens und des Vermögensabwurfs Bevormundeter, Seite 51. — Ministerial- 
h inchch die Beitreibung rückständiger Beiträge für die Genrinde. Krankenversicherung und —8 die 
Orts-Krantenkassen betreffend, Seite 62. — Ministerial- Belanntmachung, betreffend die auf Grund der 
Reichgesetze über die Krankenversicherung der Arbeiter und die eingeschriebenen Hülfskassen aufzustellenden 
Ueberschten und Rechnungsabschlüsse, Seite 532. — Ministerial Brlaumtswacht den scsschsel in der 
der Gegenseitigen Lebens-, Juvaliditäts- und Unfall-V 
zu Berlin blurgern Seite 53. — Neichs. .Gesetzblatt Seite 53. 
  
  
  
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(40) I. Zur Entscheidung entstandener Zweifel und im Interesse einer gleich- 
mäßigen Anwendung der einschlagenden Vorschriften wird auf dem Grunde 
des § 19 des Gesetzes vom 31. August 1865 über Sporteln und Gebühren 
in Gerichts= und Verwaltungssachen die doktrinäre Interpretation ertheilt, daß 
unter dem im § 66 des angezogenen Gesetzes bezeichneten Vermögen des 
Bevormundeten das nach Abzug etwa vorhandener Schulden verbleibende 
Vermögen desselben und unter dem im § 6 Ziffer 10, 8§ 67 Ziffer 1 und 
§ 95 Absatz a desselben Gesetzes bezeichneten Vermögensabwurf des Bevor- 
mundeten der nach Abzug etwa zu zahlender Schuldzinsen verbleibende 
Vermögensabwurf zu verstehen ist. 
Weimar, den 14. April 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
1885 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.