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Bremsen, d. h. solchen Bremsen versehen sein, welche gleichzeitig vom Loko-
motivführerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden können.
(8) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen
in der nach § 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient
werden können.
8 13.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
(1!) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der
Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen bedient sein, daß
durch die letzteren
bei bei
auf Horizontalen wie Personenzügen, Güterzügen,
auf Neigungen bis 1:500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil,
auf Neigungen
von 1:500 ausschl. „ 1:1300 „ „ „ 6. „ „ 10. „
77 1 : 300 11 77 1 : 200 1 77 77 5. 7 77 8. *
„ 1:200 „ „ 1:100 „ „ „ 4. „ „ 7. „
77 1 : 1 00 77 * 1 6 ·0 77. 77 11 3. 7 77 5 " 77.
77 1 : 6 0 77 77. 1 : 4 · 11 1 2 · « « 4 *
der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende
überschießende Bruchtheile sind hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Zige,
welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung
bestimmt sind, sowie Militärzüge sind wie Personenzüge zu behandeln, wenn
ihre Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in
der Minute übersteigt, andernfalls dagegen wie Güterzüge.
(2) Bei Feststellung der zu bremsenden Räderpaare eines Güterzuges ist
bezüglich der Gesammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene
Achse als halbe Achse zu rechnen.
(3) Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Neigung auf eine
Bahnlänge von weniger als 1000 Meter und kommt diese Neigung in der-
selben Richtung nur einmal vor, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl
nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
(4) Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des
Reichs-Eisenbahn-Amts für die Bemessung der Zahl der zu bremsenden Räder-
paare anderweite Grundsätze zuzulassen.