Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Bremsen, d. h. solchen Bremsen versehen sein, welche gleichzeitig vom Loko- 
motivführerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden können. 
(8) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen 
in der nach § 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient 
werden können. 
8 13. 
Zahl der Bremsen eines Zuges. 
(1!) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der 
Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen bedient sein, daß 
durch die letzteren 
bei bei 
auf Horizontalen wie Personenzügen, Güterzügen, 
auf Neigungen bis 1:500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil, 
auf Neigungen 
von 1:500 ausschl. „ 1:1300 „ „ „ 6. „ „ 10. „ 
77 1 : 300 11 77 1 : 200 1 77 77 5. 7 77 8. * 
„ 1:200 „ „ 1:100 „ „ „ 4. „ „ 7. „ 
77 1 : 1 00 77 * 1 6 ·0 77. 77 11 3. 7 77 5 " 77. 
77 1 : 6 0 77 77. 1 : 4 · 11 1 2 · « « 4 * 
der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende 
überschießende Bruchtheile sind hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Zige, 
welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung 
bestimmt sind, sowie Militärzüge sind wie Personenzüge zu behandeln, wenn 
ihre Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in 
der Minute übersteigt, andernfalls dagegen wie Güterzüge. 
(2) Bei Feststellung der zu bremsenden Räderpaare eines Güterzuges ist 
bezüglich der Gesammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene 
Achse als halbe Achse zu rechnen. 
(3) Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Neigung auf eine 
Bahnlänge von weniger als 1000 Meter und kommt diese Neigung in der- 
selben Richtung nur einmal vor, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl 
nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. 
(4) Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts für die Bemessung der Zahl der zu bremsenden Räder- 
paare anderweite Grundsätze zuzulassen.
	        
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