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stellung der Grundstenerheberegister, namentlich durch Lieferung terminlicher
Erhebungsverzeichnisse, mit übertragen werden.
§ 121.
Sonstige Gebühren.
A. Für das Vorlegen, einschlüssig des Aufschlagens,
eines Fundbuches, eines Steuerkatasters, eines Heberegisters. — 4k 20 d,
und wo es sich um das Aufschlagen von mehr als sechs Blatt
handelt, für jedes weitere noch — „ 4 „
Für das Vorlegen einer Flurkarte (im Auftrage der Stener-
revision) — „ 30 „
und wo es sich um nehr als sehas Blatt beudelt. * ndes
weitere noch — „ 5 „
Anmerkung:
Im Falle hinzutretender mündlicher Auskunftsertheilung bleibt es unbenommen, anstatt
vorstehender Sätze die Gebühren nach Satz D dieses Paragraphen zu berechnen.
B. 1. Für einen Auszug aus einem SBeberegister. von n ieder
angefangenen Seite (8 18) — ¾ 10 4,
mindestens aber im Gunzen — , 30 „
2. Für einen Auszug aus einem Sienerkttaster,
a) wenn derselbe nicht mehr als einhundert Items (§ 120
Anmerkung zu Ziffer 1) umfaßt, von jedem Itee — ,„ 6 „
mindestens aber im Ganzen — „ 30 „
und wenn die Fläche des oder der Items zusanmen vehr
als ein Hektar hält, mindestens — „ 50 „
b) wenn derselbe mehr als 100 Items 2 von den
ersten 100 Items zusammen . .. . 6 „ — „
von jedem weiteren Jtee . — „ 3 „;
o) bei Hofraithen und bei gebundenen Gütern werden jedoch
die im Auszuge (a, b) vorkommenden Unterabtheilungen eines
Items, wenn deren Flächengehalt besonders angegeben ist, außer
dem Gesammtitem selbst dergestalt als besondere Items mit
angesetzt, daß je drei derselben für ein Item, wenn aber
das Item nur zwei Unterabtheilungen enthält, diese zusammen
als ein Zusatzitem gezählt werden.