Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

$9  II.  Geschichtl.  Entwickelung  des  staatl.  Rechtszustandes  in  Deutschland.

zöge  von  Berg  und  Hessen-Darmstadt,  der  Herzog  von  Nassau-Usingen
  und  der  Fürst  von  Nassau-Weilburg,  die  Fürsten  von
Hohenzollern-Sigmaringen  und  Hechingen.  von  Salm-Salm  und
Salm-Kyrburg,  von  Isenburg-Birstein,  der  Herzog  von  Arenberg
und  der  bisherige  Graf,  jetzt  Fürst  von  der  Leyen,  der  Fürst  von
Liechtenstein.

Nach  der  völligen  Niederwerfung  Preussens  dehnte  Napoleon
den  Rheinbund  bis  an  die  Nord-  und  die  Ostsee  aus.  Durch  den  Posener
  Frieden  vom  11.  December  1806  trat  Sachsen,  als  Königreich,
dem  Rheinbund  bei  (v.  Meyera.a.O.S.  89).  Die  Herzöge  von
Sachsen,  von  Mecklenburg,  von  Oldenburg,  die  Fürsten,  nunmehrigen
  Ilerzöge  von  Anhalt,  die  Fürsten  von  Lippe  und  Schaumburg-Lippe,
  von  Reuss,  Schwarzburg  und  Waldeck  wurden  Mitglieder
des  Rheinbundes.  Hessen-Kassel,  Braunschweig  und  der  mit  Fulda
entschädigte  Fürst  von  Oranien  wurden  ıhrer  Lande  entsetzt.  Aus
abgetretenen  preussischen,  hessen-kasselschen  und  braunschvreigischen
  Gebietstheilen  wurde  das  Königreich  Westfalen  gebildet.  welches
  ebenfalls  dem  Rheinbunde  beitrat.  Der  Rheinbund  umfasste
nun  alle  deutschen  Staaten  mit  Ausnahme  von  Oesterreich  und
Preussen,  Schwedisch-Pommern  und  Holstein;  sein  Gebiet  betrug
1810:  5703  Quadratmeilen  mit  14.935,265  Einwohnern.

8  39.
Hauptinhalt  der  Rheinbundsakte,  insbesondere  die  Verfassung
des  Bundes!.

Durch  die  Rheinbundsakte  wurden  die  reichsritterschaftlichen
Gebiete,  die  Reichsstädte  Nürnberg  und  Frankfurt,  die  Besitzungen
des  Deutschen  und  Johanniterordens  und  die  Lande  von  72  reichsständischen
  Fürsten  und  Grafen  der  Souveränetät  der  Rheinbundsfürsten
  unterworfen.  Es  war  dies  ein  neuer  Gewaltakt  dieser  dynastischen
  Revolution.  wodurch  abermals  eine  grosse  territoriale  Um-!

  Auch  der  Rheinbund  hat  seine  staatsrechtliche  Literatur:  Karl  Salomon
Zachariä,  Jus  publicum  eivitatum,  quae  foederi  Rhenano  adscriptae  sunt.
Heidelb.  1804.  W  J.  Behr,  Systematische  Darstellung  des  rheinischen  Bundes
  aus  dem  Standpunkte  des  öffentlichen  Rechtes.  1808.  Bei  weitem  das  Beste
giebt  Johann  Ludwig  Klüber  in  seinem  Staatsrecht  des  Rheinbundes.  Lehrbegriff.
  Tübingen  1508.  Reiches  Material  bietet  die  Zeitschrift  von  P.  A.  Winkopp,
  Der  rheinische  Bund,  69  Hefte  in  23  Bänden  und  1  Supplheft  1806  bis
1814.  Daselbst  finden  sich  die  staatsrechtlichen  Urkunden  der  damaligen  Zeit:
die  Rheinbundsakte  ist  sehr  oft  abgedruckt,  so  als  Anhang  zu  Klüber's  Staatsr.
undbeiG.v  Meyera.a.  0.8.  9.