244 Bebauung der Grundstüche 8 115.
Zu Abs. 2 ist zu bemerken, daß die nach den Treppenäusern
führenden Türen aus Klosetts zu den „notwendigen
Lubtrgsibon gehören. (DepBer. 1 S. 28.) Ausnahmen im
inne von Abs. 4 kann nach § 6 Abs. 2 die Baupolizeibehörde
bewilligen.
8 115. Wohn= und Arbeitsräume, wie überhaupt
alle Räume, welche zum längeren Aufenthalte von Menschen
dienen, sollen eine lichte Höhe von mindestens
2,85 m, in ländlichen Verhältnissen von mindestens
2,25 m haben.
Die Höhe gewölbter Räume wird bis zum Scheitel
der Gewölbleibung gemessen. Durch Ortsgesetz können
Mindestanforderungen an die Raum= und sonstigen Verhältnisse
für Wohn= und insbesondere Mieträume festgestellt
werden.
1. Der Regierungsentwurf schrieb eine lichte Höhe von
3 bez. 2,30 m vor. Die Dep. II, welche dies änderte, bemerkt
hierzu (Ber. S. 11): „Zur Fernhaltung zu weitgehender Ansprüche
an die Beschaffenheit der Wohn= und Arbeitsräume
hat die Deputation durch Abänderung der im Entwurfe geforderten
Höhenmaße auf die bewährten Bestimmungen der
Baupolizeiordnungen für Städte (§ 17) und Dörfer (G 14)
zurückgegriffen. Damit wird die Petition 2 Verbandes
sächsischer Hausbesitzervereine 8 114 (Ges. 8 115) Abs. 1 in
beifälligem Sinne erledigt. Abfällige Erledigung fand dagegen
die Bitte des Vorstandes des Allgemeinen Mietbewohnervereins,
die Mindestgröße einer Familienwohnung auf 30 qm
festzufetzen. Die Regelung dieser Frage gehört nicht in ein
allgemeines Baugesetz, sondern in die lokalen Wohnungsordnungen.“
2. Das Oberverwaltungegericht hat in seinem Urteil vom
30. Mai 1903, Jahrb. 4 S. die Ansicht der Kreishauptmannschaft
gebslligt, daß * halh zum Aufbewahren von
Holz und Kohlen und anderen — einen
unentbehrlichen und notwendigen Bestandteil jeder selbständigen
Familienwohnung bildet. Auf welcher Gesetzesbestimmung
dies beruht, ist nicht angegeben.
3. vgl. hierzu auch 88 163 u. 164.