Metadata : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

244  Bebauung  der  Grundstüche  8  115.

Zu  Abs.  2  ist  zu  bemerken,  daß  die  nach  den  Treppenäusern
  führenden  Türen  aus  Klosetts  zu  den  „notwendigen
Lubtrgsibon  gehören.  (DepBer.  1  S.  28.)  Ausnahmen  im
inne  von  Abs.  4  kann  nach  §  6  Abs.  2  die  Baupolizeibehörde
bewilligen.

8  115.  Wohn=  und  Arbeitsräume,  wie  überhaupt
alle  Räume,  welche  zum  längeren  Aufenthalte  von  Menschen
  dienen,  sollen  eine  lichte  Höhe  von  mindestens
2,85  m,  in  ländlichen  Verhältnissen  von  mindestens
2,25  m  haben.

Die  Höhe  gewölbter  Räume  wird  bis  zum  Scheitel
der  Gewölbleibung  gemessen.  Durch  Ortsgesetz  können
Mindestanforderungen  an  die  Raum=  und  sonstigen  Verhältnisse
  für  Wohn=  und  insbesondere  Mieträume  festgestellt
  werden.

1.  Der  Regierungsentwurf  schrieb  eine  lichte  Höhe  von
3  bez.  2,30  m  vor.  Die  Dep.  II,  welche  dies  änderte,  bemerkt
hierzu  (Ber.  S.  11):  „Zur  Fernhaltung  zu  weitgehender  Ansprüche
  an  die  Beschaffenheit  der  Wohn=  und  Arbeitsräume
hat  die  Deputation  durch  Abänderung  der  im  Entwurfe  geforderten
  Höhenmaße  auf  die  bewährten  Bestimmungen  der
Baupolizeiordnungen  für  Städte  (§  17)  und  Dörfer  (G  14)
zurückgegriffen.  Damit  wird  die  Petition  2  Verbandes
sächsischer  Hausbesitzervereine  8  114  (Ges.  8  115)  Abs.  1  in
beifälligem  Sinne  erledigt.  Abfällige  Erledigung  fand  dagegen
  die  Bitte  des  Vorstandes  des  Allgemeinen  Mietbewohnervereins,
  die  Mindestgröße  einer  Familienwohnung  auf  30  qm
festzufetzen.  Die  Regelung  dieser  Frage  gehört  nicht  in  ein
allgemeines  Baugesetz,  sondern  in  die  lokalen  Wohnungsordnungen.“


2.  Das  Oberverwaltungegericht  hat  in  seinem  Urteil  vom
30.  Mai  1903,  Jahrb.  4  S.  die  Ansicht  der  Kreishauptmannschaft
  gebslligt,  daß  *  halh  zum  Aufbewahren  von
Holz  und  Kohlen  und  anderen  —  einen
unentbehrlichen  und  notwendigen  Bestandteil  jeder  selbständigen
  Familienwohnung  bildet.  Auf  welcher  Gesetzesbestimmung
dies  beruht,  ist  nicht  angegeben.

3.  vgl.  hierzu  auch  88  163  u.  164.