Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

141 
Begi 
egierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eise nach. 
Wereimar. 10. Februar 1887. 
Juhalt: Ministerial-Bekanntmachung, das Verfahren bei gerichtlichen Eidesleistungen betreffend, Seite 141. — 
Ministcrial-Bekanntmachung, Personalverhältnisse der Großherzogl. Landarmen = Kommission betressend, 
Seite 142. — Reichs-Gesetzblatt, Seite 142. 
  
Nummer 6. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
/211 I. Wir finden uns veranlaßt, die durch unsere Bekanntmachung vom 
4. Jannar 1881 (Seite 3 und 4 des Regierungs-Blattes) unter Ziffer 3 
getroffene Anordnung, wonach 
in den Fällen, in denen gerichtliche Eide zu leisten sind, welche den 
Umständen nach das Bedenken erregen, daß der Schwurpflichtige den 
Eid mit gutem Gewissen abzulegen nicht vermögen werde, das Gericht 
dem Pfarrer des Schwurpflichtigen, bezüglich wenn derselbe mosaischer 
Religion ist, dem Landrabbiner zeitig vor dem Schwörungstermine von 
dem abzuleistenden Eide geeignete Kenntniß zu geben hat, um dadurch 
den Geistlichen zu behufiger seelsorgerischer Ermahnung und Einwirkung 
zu veranlassen, 
nochmals in Erinnerung zu bringen und der Beachtung der Gerichtsbehörden 
auf das Angelegentlichste zu empfehlen. 
Weimar, den 29. Jannar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
1887 21
	        
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