Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 19. Weimar. 17. August 1387.
Inhalt: Wiuiserial= .Bekanntmachung, die Beitreibung allckseändiger Beilräge für die —— —. betrefsend,
19. — Ministerial-Bekanntmachung, die Wahl der Vertreter zu der konstituirenden Genossenschafts-
ls der land- und sornbwiethschesuuichen h des Großherzogthums betreffend,
eite
Ministerial-Bekanntmachungen.
([76) I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in § 74 des Unfallver-
sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 69), in § 83 des
Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung der in land= und forstwirth-
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-
gesetzblatt Seite 132), in § 42 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall-
versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887
(Reichsgesetzblatt Seite 287) und in § 86 des Reichsgesetzes, betreffend die
Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschifffahrt betheiligter
Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 329), nach welchen rück-
ständige Beiträge für die Berufsgenossenschaften sowie die sonstigen in den gedachten
gesetzlichen Bestimmungen bezeichneten Beträge in derselben Weise beigetrieben
werden, wie Gemeindeabgaben, sowie auf Grund des § 3 des Gesetzes, die
Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend, vom 13. Mai
1879 (Regierungs-Blatt Seite 309), wird hierdurch Folgendes verordnet:
Die Zwangsbeitreibung der in den vorgenannten reichsgesetzlichen
Bestimmungen bezeichneten Beträge wird durch den Gemeindevorstand
desjenigen Ortes, wo der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz hat, als
Vollstreckungsbehörde angeordnet.
1887 35