Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Nummer 19. Weimar. 17. August 1387. 
Inhalt: Wiuiserial= .Bekanntmachung, die Beitreibung allckseändiger Beilräge für die —— —. betrefsend, 
19. — Ministerial-Bekanntmachung, die Wahl der Vertreter zu der konstituirenden Genossenschafts- 
ls der land- und sornbwiethschesuuichen h des Großherzogthums betreffend, 
eite 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
([76) I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in § 74 des Unfallver- 
sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 69), in § 83 des 
Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung der in land= und forstwirth- 
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 132), in § 42 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall- 
versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 
(Reichsgesetzblatt Seite 287) und in § 86 des Reichsgesetzes, betreffend die 
Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschifffahrt betheiligter 
Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 329), nach welchen rück- 
ständige Beiträge für die Berufsgenossenschaften sowie die sonstigen in den gedachten 
gesetzlichen Bestimmungen bezeichneten Beträge in derselben Weise beigetrieben 
werden, wie Gemeindeabgaben, sowie auf Grund des § 3 des Gesetzes, die 
Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend, vom 13. Mai 
1879 (Regierungs-Blatt Seite 309), wird hierdurch Folgendes verordnet: 
Die Zwangsbeitreibung der in den vorgenannten reichsgesetzlichen 
Bestimmungen bezeichneten Beträge wird durch den Gemeindevorstand 
desjenigen Ortes, wo der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz hat, als 
Vollstreckungsbehörde angeordnet. 
1887 35
	        
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