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Vierter Titel: Die leitenden Organe der
Stände.
8 38.
Organe der Gesamtheit der Stände sind das
Direktorium der Ritter- und Landschaft und der
Engere Ausschuss von Ritter- und Landschaft.
Erste Unterabteilung: Das Direktorium der Ritter-
und Landschaft.
8 39.
Das Direktorium der Ritter- und Landschaft
leitet die Geschäfte für das Korps der Ritter- und
Landschaft auf Landtagen und Landes-
konventen. Es wird daher meist Landtags-
Direktorium genannt. Das Direktorium besteht
aus zwölf Personen, nämlich acht Landräten, drei
Erblandmarschällen und einem Deputierten der
Stadt Rostock. Von diesem Deputierten abgesehen,
gehören die Mitglieder des Direktoriums dem ein-
geborenen und rezipierten Adel ($ 7 d. W.) an.
Erster Unterabschnitt: Die Landräte.
S 40.
Die Landräte erscheinen als Mittelspersonen
zwischen dem Landesherrn und den Ständen.
Ihnen liegt ob, auf Erfordern der Landesherr-
schaft oder aus eigener Bewegnis oder nach dem
Auftrage der Ritter- und Landschaft Berichte, Gut-
achten und Vorstellungen an den Landesherrmn zu
erstatten (L. G.G.E. V. $ 171). Die Landesherr-
schaft ihrerseits hat versprochen, die Landräte
»zu den Landsachen in fürfallenden Nöten zu