Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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(5) II. Die von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge genehmigten 
Aenderungen des Statuts der Sparkasse zu Blankenhain werden hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 30. Dezember 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
W. Genast. 
Nachtrag zum Statut der Sparkasse zu Blankenhain. 
Der Sparkasse-Verein zu Blankenhain hat, gestützt auf § 9 Ziffer 2 der Statuten der 
Sparkasse daselbst, folgende Abänderungen dieser Statuten beschlossen. 
81. 
An Stelle des § 9 tritt folgende Bestimmung: 
Dem Sparkasse-Verein steht außer der oberen allgemeinen Leitung und Beauf- 
sichtigung der Sparkasse die Beschlußfassung über folgende Gegenstände zu: 
1. die Wahl derjenigen Personen, welche außer dem jedesmaligen Bürgermeister 
der Stadt Blankenhain, bezüglich dessen Stellvertreter, den Sparkassenvorstand 
bilden, § 14, 
die Abänderung der Statuten, 
allgemeine organische Einrichtungen in Bezug auf die Verwaltung der Anstalt, 
die Anstellung, Entlassung und Besoldung der Sparkassebeamten, 
die Rechnungsabnahme, 
4 die Abänderung des Zinsfußes sowohl für die Einlagen als für die ausgeliehenen 
Kapitalien nach Maßgabe des jeweiligen Geldmarktes. 
Zur Abänderung des Zinsfußes ist jedoch die Zustimmung des Gemeinderaths 
und die Genehmigung des Großherzogl. Bezirks-Direktors erforderlich. Eine beschlossene 
Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor dem Eintritt in der Weimarischen 
Zeitung und in dem hier verbreitetsten Lokalblatte bekannt zu machen und diese Be- 
kanntmachung mindestens einmal zu wiederholen. 
82. 
An Stelle des § 16 tritt folgende Bestimmung: 
Der Sparkassevorstand repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außer- 
gerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten durch schrift- 
liche Erklärung desselben begründet werden. Je nach dem Bedürfniß ist derselbe befugt, 
ausnahmsweise in einzelnen Fällen den Zinsfuß für ausgeliehene Kapitalien zu be- 
stimmen. 
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