Volltext: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Vierter Titel: Die leitenden Organe der 
Stände. 
8 38. 
Organe der Gesamtheit der Stände sind das 
Direktorium der Ritter- und Landschaft und der 
Engere Ausschuss von Ritter- und Landschaft. 
Erste Unterabteilung: Das Direktorium der Ritter- 
und Landschaft. 
8 39. 
Das Direktorium der Ritter- und Landschaft 
leitet die Geschäfte für das Korps der Ritter- und 
Landschaft auf Landtagen und Landes- 
konventen. Es wird daher meist Landtags- 
Direktorium genannt. Das Direktorium besteht 
aus zwölf Personen, nämlich acht Landräten, drei 
Erblandmarschällen und einem Deputierten der 
Stadt Rostock. Von diesem Deputierten abgesehen, 
gehören die Mitglieder des Direktoriums dem ein- 
geborenen und rezipierten Adel ($ 7 d. W.) an. 
Erster Unterabschnitt: Die Landräte. 
S 40. 
Die Landräte erscheinen als Mittelspersonen 
zwischen dem Landesherrn und den Ständen. 
Ihnen liegt ob, auf Erfordern der Landesherr- 
schaft oder aus eigener Bewegnis oder nach dem 
Auftrage der Ritter- und Landschaft Berichte, Gut- 
achten und Vorstellungen an den Landesherrmn zu 
erstatten (L. G.G.E. V. $ 171). Die Landesherr- 
schaft ihrerseits hat versprochen, die Landräte 
»zu den Landsachen in fürfallenden Nöten zu