Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Veierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sa#nten Weimar-Eise noch. 
Nummer 20. Weimar. 27. August 1887. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Zwangsvollstreckung in —..* im Verkehr mit den 
Behörden der Herzogthümer Coburg und Gotha betreffend. Seite Ministerial-Belanntmachung, 
betressend die Abänderung der Formulare zu den nach den Gesetzen über die Krankenversicherung der 
Arbeiter und Über die eingeschriebenen Hilfskassen aufzustellenden Uebersichten und Rechnungsabschlüsse, 
Seite 227. — Ministerial= rosieng,n die Fertbesng der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Krot- 
herzogthum an die „Mulual“-Lebens haft von New, York betressend, Seite 231 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I/78 1I. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 
1886, die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer Deutschen Staaten 
bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, sowie auf 
die Vorschrift unter Ziffer 7 der Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze 
vom 10. Juni 1886 — Regierungs-Blatt Seite 191 — wird auch für den 
Verkehr mit den Behörden der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha der 
am 12. Juni 1885 zu Eisenach abgeschlossene, Seite 194 ff. des vorjährigen 
Regierungs-Blattes abgedruckte Vertrag hierdurch in Kraft gesetzt. 
Weimar, den 12. August 1887. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
I79|] II. Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
7. Juli d. J., 
eine vom Bundesrath beschlossene mit dem 1. Januar 1889 in 
Kraft tretende Abänderung der Formulare für die nach den 8§ 9, 41 
1887 36
	        
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