Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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§ 3. 
§ 34 (verglichen mit § 4 des Statutnachtrags vom 6. April 1875) erhält folgende Fassung: 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle fünf Mark erreichen, nach 
Maßgabe des vom Sparkasse-Verein (§ 9) festgesetzten Zinsfußes, gewährt die Zinsen 
aber nur für volle Monate, d. h. Alles, was im Laufe eines Monats eingezahlt ist, 
wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats an und was im Laufe eines Monats 
zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzinst. 
84. 
An Stelle des 8 44 (verglichen mit 8 5 des Statutnachtrags vom 6. April 1875) tritt 
solgende Bestimmung: 
Alle bei der Sparkasse niedergelegten Gelder werden, sobald sich ein Ueberschuß 
gegen den zurückzuzahlenden Bedarf zeigt, gegen solche Sicherheit, welche den im 
Großherzogthum geltenden gesetzlichen Vorschriften über Ausleihung vormundschaftlicher 
Gelder entspricht, in der Regel in Summen nicht unter 300 Mark ausgeliehen. 
I6) III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben die gnädigste Ent- 
schließung gefaßt, der Schützengesellschaft zu Ilmenau die Rechte einer 
juristischen Person zu verleihen. 
Weimar, den 3. Jannar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
W. Genast.
	        
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