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§ 3.
§ 34 (verglichen mit § 4 des Statutnachtrags vom 6. April 1875) erhält folgende Fassung:
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle fünf Mark erreichen, nach
Maßgabe des vom Sparkasse-Verein (§ 9) festgesetzten Zinsfußes, gewährt die Zinsen
aber nur für volle Monate, d. h. Alles, was im Laufe eines Monats eingezahlt ist,
wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats an und was im Laufe eines Monats
zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzinst.
84.
An Stelle des 8 44 (verglichen mit 8 5 des Statutnachtrags vom 6. April 1875) tritt
solgende Bestimmung:
Alle bei der Sparkasse niedergelegten Gelder werden, sobald sich ein Ueberschuß
gegen den zurückzuzahlenden Bedarf zeigt, gegen solche Sicherheit, welche den im
Großherzogthum geltenden gesetzlichen Vorschriften über Ausleihung vormundschaftlicher
Gelder entspricht, in der Regel in Summen nicht unter 300 Mark ausgeliehen.
I6) III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben die gnädigste Ent-
schließung gefaßt, der Schützengesellschaft zu Ilmenau die Rechte einer
juristischen Person zu verleihen.
Weimar, den 3. Jannar 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
W. Genast.