Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

82.  Das  albertinische  Kurfürsten  tum  bis  zum  Untergang  des  alten  Reichs.  3

 

ja  auch  im  Jahre  1485  daneben  mit  der  Hauptmasse  des  Gebietes  unbedenklich  nach  alten  Teilungsgrundsätzen
  verfuhr.

Nun  hatte  aber  auch  Herzog  Albrecht  in  seinem  sogenannten  Testamente  von  1499  für  seine
Linie  die  Individualsukzession  angeordnet.  Es  handelte  sich  dabei  um  ein  förmliches  Hausgesetz;
denn  es  wurde  mit  Zustimmung  der  Agnaten  erlassen  und  vom  Kaiser  bestätigt.  Seinem  Wortlaute
  nach  bezweckte  es  freilich,  diese  Individualsukzession  nicht  sowohl  in  der  Form  der  Primogenitur,
  als  vielmehr  in  Gestalt  eines  Seniorates  festzusetzen.1)

Als  nun  die  Kur  an  die  albertinische  Linie  kam,  machte  es  sich  von  selbst,  daß  man  die  für
diese  vorgeschriebene  Form  der  Individualsukzession  auch  maßgebend  sein  ließ  für  die  allgemeine
hausgesetzliche  Erbfolge  und  das  Testament  Herzog  Albrechts  fortan  in  diesem  Sinne  handhabte.
Auf  diese  Weise  wurde  die  Primogeniturordnung  zur  Regel.

Doch  galt  sie  zunächst  keineswegs  ausschließlich.  Das  Testament  Herzog  Albrechts  hatte
nämlich  die  Unteilbarkeit  nur  angeordnet  für  den  bereits  vorhandenen  Besitz  seines  Hauses  und
wegen  etwaiger  späterer  Erwerbungen  ausdrücklich  bestimmt,  daß  sie  sollten  „brüderlich  und  fruntlich
  zugleich  geteilt  werden“.

Damit  hängt  denn  ein  wichtiger  Begriff  des  damaligen  Staatsrechts  zusammen.  Nur  die  also
gebundenen  Gebiete  werden  als  „der  geschlossene  sächsische  Landesbezirk“,  als  „der  vereinigte
sächsische  Landeskörper“  angesehen,  sie  sind  „inkorporirt“.  Die  übliche  Bezeichnung  ist:  „Kurund
  Erblande“  oder  „vereinigte  Kur=  und  Erblande“.  Den  Gegensatz  bilden  die  nicht  „vereinigten“,
„nicht  inkorporirten  Lande“.

Zu  den  Kur--  und  Erblanden  wird  gerechnet:  vor  allem  natürlich,  was  Herzog  Albrecht  selbst
aus  der  Teilung  von  1485  erworben  hatte;  dann  aber  auch,  was  später  infolge  des  Schmalkaldischen
Kriegs  und  der  Wittenberger  Kapitulation  auf  Kosten  der  Ernestiner  hinzukam,  denn  das  gilt  alles
noch  als  fortgesetzte  Erbesauseinandersetzung;  endlich  können  auch  nachträglich  gemachte  sonstige
Erwerbungen  durch  ausdrückliche  Anordnung  noch  damit  vereinigt,  inkorporiert  werden.

Aller  andere  Besitz  des  Hauses  wäre  demnach  freier  Erbteilung  unterstellbar  gewesen.  Nachträglich
  wurde  jedoch  die  Primogeniturordnung  auch  auf  diese  ausgedehnt.  Als  der  entscheidende
Wendepunkt  gilt  das  Testament  Johann  Georgs  I.  von  1652,  mit  kaiserlicher  Bestätigung,  aber
ohne  Zustimmung  der  Agnaten  errichtet.?)  Damit  fiel  der  ursprüngliche  rechtliche  Unterscheidungsgrund
  zwischen  Erblanden  und  nicht  inkorporierten  Landen  dahin.

Aber  nicht  auch  diese  Unterscheidung  selbst,  denn  diese  hatte  neben  der  Unteilbarkeit  der  ersteren
noch  andere  Gründe,  die  jetzt  desto  mehr  in  den  Vordergrund  treten.  Sie  sind  von  zweierlei  Art.

Einmal  besteht  hier  eine  Verschiedenheit  in  der  Einrichtung  des  landesherrlichen
  Regiments.  Die  Forderung  einer  einheitlich  gestalteten,  überall  gleichmäßig  arbeitenden
  Staatsmaschine  ist  doch  erst  seit  der  französischen  Revolution  so  unbedingt  zur  Herrschaft
gelangt.  Vorher  ließ  man  gern  jeden  neu  hinzukommenden  Gebietsteil  bei  seiner  Art,  bewahrte
Gerichts--  und  Verwaltungsordnung  und  ließ  auch  wohl  die  nötigen  allgemeinen  Anordnungen
für  jeden  Teil  besonders  ergehn.  Daher  die  Einrichtung  von  Provinzialministerien  in  Preußen,
wie  in  Frankreich,  daher  die  Ausdrucksweise:  „die  preußischen  Staaten“  und  „die  chursächsischen
Staaten“.  Herstellung  einheitlicher  Einrichtungen  ist  hier  nichts  Selbstverständliches,  sondern  bedeutet
  schon  eine  besonders  starke  Zusammenfügung.  Sie  ist  das  Ergebnis  längeren  Bestandes
der  Verbundenheit  der  Gebietsteile;  die  schöpferische  Tat  des  staatsmännischen  Geistes  vermag  die
Entwicklung  abzukürzen.  Für  Sachsen  ist  dies  geschehen  durch  den  Kurfürsten  August  (1553—1586),
der  wie  für  die  Ordnung  der  Kirche,  so  für  die  Justiz,  für  die  Polizei=  und  Finanzverwaltung  Großes
geleistet  und  namentlich  für  die  einheitliche  Oberleitung  die  geeigneten  Zentralbehörden  geschaffen

1)  Es  sollen  zunächst  die  beiden  Söhne  Albrechts,  Georg  und  Heinrich,  das  Land  gemeinsam
haben,  nach  dem  Tode  des  einen  fällt  es  an  den  Üüberlebenden  allein,  und  nach  dessen  Tode  bekommt
  es  alsdann  „under  irer  beider  leibs  lehns  erben,  werntlichs  stands  der  Eldiste,  so  darzu  tuglich
  sein  wurde,  oder  wo  der  eldeste  nach  achtung  irer  Lande  und  lewte  zu  regieren  nicht  tuglich
noch  schicklich  sein,  der  nechste  des  Alters,  darnach,  Regierung  der  Lande  haben  vnd  halten“.  Lünig,
Reichs-Arch.,  P.  spec.,  Cont.  II  S.  ö50lff.

2)  Es  wird  behauptet,  daß  Johann  Georg  in  eben  diesem  Testament,  in  welchem  er  den  Grundsätzen
  der  Primogeniturordnung  zu  allgemeiner  Geltung  verhalf,  in  vollem  Widerspruch  damit
eine  Art  Erbteilung  vorgenommen  habe,  indem  er  zugunsten  seiner  jüngeren  Söhne  die  besonderen
Herzogtümer  Sachsen-Weißenfels,  Sachsen-Merseburg  und  Sachsen-Zeitz  ausschied,  die  zum  Glück
nach  nicht  allzu  langer  Zeit  sämtlich  wieder  eingingen  und  ihre  Gebiete  an  die  Hauptlinie  zurückfallen
  ließen.  In  Wirklichkeit  war  aber  dabei  doch  die  Oberhoheit  des  Erstgeborenen,  Johann
Georgs  II.,  der  Form  nach  gewahrt  geblieben.  Vgl.  Weiße,  Gesch.  der  Chursächs.  Staaten  .
S.  83  ff.  Von  einer  eigentlichen  Landesteilung  im  älteren  Sinn  kann  man  also  nicht  sprechen.

1*