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schied des Zeitpunktes, wo sie erwuchsen, nach den Bestimmungen des gegen—
wärtigen Gesetzes zu berechnen. Für die vor dem 1. Juli 1887 aufgestellten Kosten-
rechnungen bewendet es bei der Berechnung nach den bisherigen Bestimmungen.
Die vor dem 1. Juli 1887 erwachsenen Auslagen — mit Ausnahme
der Schreibgebühren — und Separatgebühren sind nach den bisherigen Be—
stimmungen in Ansatz zu bringen.
§ 2.
Verhältniß zu den reichsgesetzlichen Vorschriften über Kosten.
Die Bestimmungen des deutschen Gerichtskostengesetzes und der deutschen
Gebührenordnungen, ingleichen die sonstigen reichsgesetzlichen oder auf Grund
von Reichsgesetzen erlassenen Bestimmungen über Kosten werden durch dieses
Gesetz nicht betroffen.
In denjenigen Rechtssachen, auf welche die deutschen Prozeßgesetze An-
wendung finden, kommen die Bestimmungen der 8§8 11, 12 Ziffer 10, 42,
43 Absatz 2, 78, 79, 141 flg. des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
5 3.
Nichtanwendbarkeit des Gesetzes.
Gegenwärtiges Gesetz erstreckt sich nicht auf
1. die Gebühren bei den Fakultäten und den übrigen akademischen Be-
hörden zu Jena,
2. die Archivgebühren bei dem Großherzoglichen Geheimen Haupt= und
Staatsarchiv und bei dem Sachsen-Ernestinischen gemeinschaftlichen Hauptarchiv
zu Weimar,
3. Stätte-, Buden= und andere Jahrmarkts= und Wochenmarkts-Gebühren,
4. die Stolgebühren der Kirchendiener,
5. die Bestimmungen im dritten Kapitel des zweiten Theiles der Medizinal-
ordnung vom 1. Juli 1858 und in dem Gesetznachtrage vom 24. Februar 1872.
84.
Fortsetzung.
Gegenwärtiges Gesetz — jedoch mit Ausnahme des vierten Abschnittes
— findet ferner keine Anwendung