Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Stchsen Weimar-Eise nach. 
  
Nummer 31. * Weimar. 24. Dezember 1887. 
Inhalt: Höchste Verordnung, einen Nachtrag zur höchsten Verordnung vom 6. Februar 1884 zur W 
des Neichsgesetzes über die Krankenversicherung der Ardbeiter vom 15. Juni 1883 enthaltend, Seite? 
Ministerial-Bekanntmachung, betrefsend die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten, Seite 320. 
  
(114) Höchste Verordnung, einen Nachtrag zur höchsten Verordnung vom 6. Februar 1884 
zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 
enthaltend, vom 7. Dezember 1887. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Ergänzung und Abänderung der Bestimmung unter Ziffer 2 Unserer 
Verordnung vom 6. Februar 1884 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die 
Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 — Regierungs-Blatt 
Seite 19 — hierdurch was folgt: 
Als „Aufsichtsbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes gilt mit Aus- 
nahme der Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern der Bezirks- 
ausschuß, jedoch mit der Maßgabe, daß auch hier das unter Ziffer 3 der 
1887 51
	        
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