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drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens
bei der zuständigen Behörde nicht angebracht wird.
§ 23.
Zahlung der Auslagen aus den Verwaltungskassen.
Die Auslagen werden von der Verwaltungskasse der Behörde gezahlt,
bei welcher sie erwachsen sind. Vergleiche auch § 41.
8 24.
Fortsetzung.
Wenn Gemeindevorstände in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörden
in den Fällen des § 1 b des Gesetzes vom 5. März 1850 oder als Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft (§ 153 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 27. Jannar 1877) thätig sind, werden denselben die hierbei entstandenen
nothwendigen Auslagen der in § 15 Ziffer 4, 8, 9, 10 und in 8§20 bezeich-
neten Art erstattet.
25.
Nebengebühren.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren bringt, soweit nicht im
gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch die Ver-
pflichtung zur Entrichtung der Nebengebühren, d. i. der nach diesem
Gesetze (dritter Abschnitt) an einzelne Personen für bestimmte Verrichtungen
zu gewährenden Gebühren, auch in so weit mit sich, als diese letzteren nicht Aus-
lagen sind (8 14).
Die Nebengebühren sind auch in gebührenfreien Angelegenheiten von den
Betheiligten zu entrichten, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist und soweit nicht ein besonderer Befreiungsgrund
für dieselben eintritt.
Das Verhältniß der Staatskasse zu den im Dienste des Staates stehen-
den Personen bleibt hiervon unberührt.
Im Staatsdienste stehende Personen, welche als solche eine Besoldung
oder sonstige ständige Arbeitsvergütung beziehen, erhalten die in diesem Gesetze
bestimmten Nebengebühren, wenn deren Zahlung der Staatskasse oder einer
anderen aus dieser unterhaltenen Kasse des Großherzogthums zur Last fällt,
nur in so weit, als ihnen solche ausdrücklich zugewiesen sind.