Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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(251  V.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  der  Stiftung
des  Großherzoglichen  Generalsuperintendenten  Dr.  theol.  Hesse
zu  Weimar  für  hilfsbedürftige  Geistliche  die  Rechte  der  juristischen
Persönlichkeit  und  einer  milden  Stiftung  zu  ertheilen  geruht  haben,  wird  dies
hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar,  den  27.  März  1888.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus.
Stichling.

261  Das  10.,  11.,  12.,  13.,  14.,  15.  und  16.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts
  enthalten  unter

Nr.  1775  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Beauftragung  Sr.  Königlichen
  Hoheit  des  Prinzen  Wilhelm  von  Preußen  mit  der  Stellvertretung
  Sr.  Majestät  des  Kaisers  in  Regierungsgeschäften,
vom  17.  November  1887;  unter

„  1776  das  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  27.  April  1886,
vom  15.  März  1888;  unter

„  1777  die  Bekanntmachung  wegen  Redaktion  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  19.  März
1888;t  unter

„  1778  die  Verordnung,  betreffend  den  Erlaß  der  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge
  der  Reichsbankbeamten,  vom  18.  März  1888;  unter

b„  1779  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Betheiligung  Seiner
Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen  an  den
Regierungsgeschäften,  vom  21.  März  1888;  unter

b„  1780  das  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats
für  das  Etatsjahr  1888/89,  vom  26.  März  1888;  unter

b„  1781  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine,  der  Reichs-