Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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dieser Art, mag sie durch Herumtragen, Herumschicken, Auflegen an 
öffentlichen oder bekannt gemachten anderen Orten oder durch Aufnahme 
in inländische Zeitungen erfolgen, ist bei einer Strafe bis zu Fünfzig 
Mark für jeden Zuwiderhandlungsfall verboten. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar, den 4. April 1888. 
1½ Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(32) I. Daß von der Direktion der gegenseitigen Lebens-, Invaliditäts= und 
Unfall-Versicherungs-Gesellschaft „Prometheus“ zu Berlin an Stelle des 
Kaufmanns Rudolf Hartung zu Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, 
der Kaufmann Richard Hartung daselbst zum Hauptagenten für das Groß- 
herzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 4. Mai 1885 (Regierungs-Blatt Seite 53) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 6. April 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobenius. ·
	        
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