Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn ernannt worden ist, wird Solches 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 22. April 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
"44) V. Die von dem Bundesrathe unter dem 25. Juni 1869 beschlossenen 
Bestimmungen über die Verpflichtungen der Straßenbauverwaltungen im Interesse 
der Bundestelegraphenverwaltung werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar, den 23. April 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Verpflichtungen 
der Straßenbauverwaltungen im Interesse der Bundestelegraphenverwaltung 
  
1. Die Straßenbauverwaltung hat die Benutzung des Straßenterrains, 
soweit dies ohne Behinderung des Straßenverkehrs thunlich ist, zur Anlage 
von oberirdischen und unterirdischen Bundestelegraphenlinien unentgeltlich zu 
gestatten. 
Die Stangen für die oberirdischen Telegraphenlinien werden thunlichst 
entfernt von den Baumanpflanzungen aufgestellt. 
Der erste Trakt der Bundestelegraphenlinien wird von der Bundestele- 
graphenverwaltung und der Straßenbauverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. 
Aenderungen des ursprünglichen, gemeinschaftlich festgesetzten Traktes, 
welche durch irgend welche Veranlassung nothwendig werden, sind von der 
Bundestelegraphenverwaltung nach Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung 
lür Rechnung desjenigen Theiles auszuführen, von welchem dieselben be- 
antragt sind. 
14.
	        
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