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Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn ernannt worden ist, wird Solches
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 22. April 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
"44) V. Die von dem Bundesrathe unter dem 25. Juni 1869 beschlossenen
Bestimmungen über die Verpflichtungen der Straßenbauverwaltungen im Interesse
der Bundestelegraphenverwaltung werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar, den 23. April 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Verpflichtungen
der Straßenbauverwaltungen im Interesse der Bundestelegraphenverwaltung
1. Die Straßenbauverwaltung hat die Benutzung des Straßenterrains,
soweit dies ohne Behinderung des Straßenverkehrs thunlich ist, zur Anlage
von oberirdischen und unterirdischen Bundestelegraphenlinien unentgeltlich zu
gestatten.
Die Stangen für die oberirdischen Telegraphenlinien werden thunlichst
entfernt von den Baumanpflanzungen aufgestellt.
Der erste Trakt der Bundestelegraphenlinien wird von der Bundestele-
graphenverwaltung und der Straßenbauverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt.
Aenderungen des ursprünglichen, gemeinschaftlich festgesetzten Traktes,
welche durch irgend welche Veranlassung nothwendig werden, sind von der
Bundestelegraphenverwaltung nach Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung
lür Rechnung desjenigen Theiles auszuführen, von welchem dieselben be-
antragt sind.
14.