Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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4. Handelt es sich um den Widerruf eines auf Grund des § 26 des Militär-Hinter- 
bliebenen-Gesetzes erfolgten Verzichts, ohne daß der Widerrufende gleichzeitig aus der Landes- 
anstalt ausscheidet, so übersendet die Behörde die eine Ausfertigung der Widerrufs-Erklärung 
an die Direktion der betreffenden Wittwenkasse 2c. zur etwaigen Veranlassung nach Maßgabe 
des Artikels II § 4 des Gesetzes vom 5. März 1888. Hierbei wird bemerkt, daß die vormals 
Kurfürstlich Hessische Militär-Wittwen= und Waisenanstalt und die vormals Herzoglich Nassauische 
Offizier-Wittwen= und Waisenkasse zum Geschäftsbereich der Generaldirektion der Königlich 
Preußischen Militär-Wittwen-Pensionsanstalt gehören. 
5. Im Falle des Widerrufs eines Verzichts mit Erklärung des Austritts aus der 
Wittwenkasse rc. sendet die Behörde die eine Ausfertigung der Widerrufs-Erklärung unter An- 
schluß der betreffenden Aufnahmescheine zur Entscheidung über den Austritt an die Direktion 
der Wittwenkasse 2c. unter ausdrücklicher Bescheinigung in dem Anschreiben, daß der Widerruf 
des Verzichts rechtsgiltig erfolgt ist. 
6. Bei dem Widerrufe von Verzichten auf Grund des § 27 des Militär-Hinterbliebenen-= 
Gesetzes (Lebensversicherung) ist die eine Ausfertigung der Widerrufs-Erklärung mit Beschei- 
nigung über die Rechtsgiltigkeit des Widerrufs dem Kriegsministerium, Departement für das 
Invalidenwesen, vorzulegen, welches demnächst die seiner Zeit gemäß den Ausführungs- 
Bestimmungen zu dem § 27 des Hinterbliebenen-Gesetzes in Bezug auf den Gewahrsam der 
Fersicherungspapiere, die Abführung der Prämien und dergleichen verfügten Maßnahmen auf- 
eben wird. 
7. Die Erhebung der in Folge Widerrufs nachzuentrichtenden Wittwen= und Waisengeld- 
beiträge geschieht durch diesenigen Kassen, welche die Zahlung des Diensteinkommens, Warte- 
geldes oder der Pension zu bewirken haben. 
Die eingehenden Theilbeträge sind so lange als Depositen zu führen, bis der ganze 
nachzuentrichtende Betrag gedeckt ist oder die Verpflichtung zur Nachentrichtung erlischt. Die 
Vereinnahmung zur Reichskasse und zwar unter den bisherigen Einnahmetiteln „Wittwen= und 
Waisengeldbeiträge“ findet demnächst auf Grund besonderer Einnahme-Designationen je in einer 
Summe statt. In den Designationen ist das Sachverhältniß zu erläutern; denselben sind die 
Widerrufs-Erklärungen in beglaubigter Abschrift beizufügen. 
8. In Betreff der Verpflichtung zur Nachentrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge 
werden die Vorschriften in Artikel II §2 des Gesetzes dahin erläutert, daß diese Verpflichtung 
— soweit sie nicht auf einem der daselbst gedachten Wege hätte getilgt werden müssen, und 
vorbehaltlich des Abzugs des bei dem Tode des Beitragspflichtigen etwa noch ungedeckten Be- 
trags von den nächstfälligen Raten des Wittwen= und Waisengeldes — auf die Erben nicht 
übergeht und außerdem erlischt, sobald eine der im § 6 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes 
aufgeführten Voraussetzungen eintritt. 
III. 
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. März 1888 treten die zu dem Militär- 
Hinterbliebenen-Gesetze erlassenen Ausführungsbestimmungen insoweit außer Kraft, als sich die- 
hug auf die laufende Erhebung und Berrechnung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge 
eziehen. 
Insbesondere kommt auch die zu den 8§8§ 6 und 7 des letzteren Gesetzes erlassene Be- 
stimmung unter Nr. 3, betreffend Angaben über die Beitragspflicht der in Ruhestand tretenden 
Offiziere 2c., in Wegfall.
	        
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