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[127] Das 26. und 27. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1877 Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März
1875, vom 18. Dezember 1889,
1878 Deklaration zur internationalen Reblaus-Konvention, vom 15. April
1889.
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Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern
51, 52 und 53:
S. 585 Abänderungen des § 95 sowie einiger Formulare zu den Aus-
führungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz,
589 Zollfreiheit der Geschenke eines fremden Staatsoberhauptes,
589 Steuerfreiheit des zur Herstellung von Lacken und Polituren ver-
wendeten Branntweins,
„ 590 Abänderung des Regulativs über Privattransitlager von den in
Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren,
596 Nachtrags-Verzeichniß höherer Lehranstalten, welche zur Ausstellung
von Zenugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den ein-
jährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind,
599 Festsetzung der für die Naturalverpflegung beim Militär zu ver-
gütenden Beträge für das Jahr 1890,
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
durch Aufnahme eines neuen Paragraphen,
„ 602 Abänderung des Verzeichnisses der Zuckersteuerstellen.
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Weimar. — Hof-Buchdruckerei.