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die Gemeinde verpflichtender Form ausgestellt sind und entweder der Kündi—
gung durch den Gläubiger oder bei Unkündbarkeit Seitens des Gläubigers
planmäßiger allmählicher Tilgung unterliegen.
II.
Im 83 Ziffer 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 werden die Worte
„und der Weimarischen Bank“ in Wegfall gebracht.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 2. April 1890.
Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. Guy#et.
Ministerial-Bekanntmachung.
[38] Der zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement
der Justiz und der Weimarischen Bank wegen Ueberwachung der Kündigungen,
Ausloosungen, Konvertirungen und Amortisirungen der zu öffentlichen Depositen
oder einem Bevormundeten gehörigen Werthpapiere unter dem 16. Juni 1881
abgeschlossene Vertrag (Seite 97 des Regierungs-Blatts) tritt nebst der unter
dem 29. August 1882 bekannt gemachten nachträglichen Vereinbarung (Seite
126 des Regierungs-Blatts) vom 1. Juli laufenden Jahres ab außer Kraft.
Demzufolge werden hiermit von demselben Zeitpunkte ab die zur Ausführung
des erwähnten Vertrags unter dem 16. Juni 1881 durch das unterzeichnete
Staats-Ministerium noch getroffenen Anordnungen (Seite 96 des Regierungs-
Blatts) außer Geltung gesetzt.
Weimar, den 2. April 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
Weimar. — do- Buchdruckerri.