Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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die Gemeinde verpflichtender Form ausgestellt sind und entweder der Kündi— 
gung durch den Gläubiger oder bei Unkündbarkeit Seitens des Gläubigers 
planmäßiger allmählicher Tilgung unterliegen. 
II. 
Im 83 Ziffer 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 werden die Worte 
„und der Weimarischen Bank“ in Wegfall gebracht. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 2. April 1890. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Vollert. Guy#et. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[38] Der zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement 
der Justiz und der Weimarischen Bank wegen Ueberwachung der Kündigungen, 
Ausloosungen, Konvertirungen und Amortisirungen der zu öffentlichen Depositen 
oder einem Bevormundeten gehörigen Werthpapiere unter dem 16. Juni 1881 
abgeschlossene Vertrag (Seite 97 des Regierungs-Blatts) tritt nebst der unter 
dem 29. August 1882 bekannt gemachten nachträglichen Vereinbarung (Seite 
126 des Regierungs-Blatts) vom 1. Juli laufenden Jahres ab außer Kraft. 
Demzufolge werden hiermit von demselben Zeitpunkte ab die zur Ausführung 
des erwähnten Vertrags unter dem 16. Juni 1881 durch das unterzeichnete 
Staats-Ministerium noch getroffenen Anordnungen (Seite 96 des Regierungs- 
Blatts) außer Geltung gesetzt. 
Weimar, den 2. April 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
  
Weimar. — do- Buchdruckerri.
	        
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