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zogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial=
Bekanntmachung vom 4. Juni d. J. (Regierungs-Blatt Seite 117) hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 12. August 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokbkenius.
([75] Das 19., 20., 21., 22., 23., 24. und 25. Stück des Reichs-Gesetz-
blatts enthalten unter
Nr. 1903 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. April 1888,
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungs-
bestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen, vom 27. Juni
1890; unter
„ 1904 Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der
Fünfhundertmarknoten des Leipziger Kassenvereins in Leipzig, vom
4. Juli 1890; unter
„ 1905 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichs-
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91, vom 5. Juli 1890;
unter
„ 1906 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91, vom 5. Juli
1890; unter
„ 1907 Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91, vom 5. Juli
1890; unter
„ 1908 Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der
Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen,
vom 5. Juli 1890; unter
„ 1909 Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 31. Mai 1890; unter