Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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zogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial= 
Bekanntmachung vom 4. Juni d. J. (Regierungs-Blatt Seite 117) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 12. August 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wokbkenius. 
([75] Das 19., 20., 21., 22., 23., 24. und 25. Stück des Reichs-Gesetz- 
blatts enthalten unter 
Nr. 1903 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. April 1888, 
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungs- 
bestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen, vom 27. Juni 
1890; unter 
„ 1904 Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der 
Fünfhundertmarknoten des Leipziger Kassenvereins in Leipzig, vom 
4. Juli 1890; unter 
„ 1905 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichs- 
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91, vom 5. Juli 1890; 
unter 
„ 1906 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum 
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91, vom 5. Juli 
1890; unter 
„ 1907 Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum 
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91, vom 5. Juli 
1890; unter 
„ 1908 Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der 
Verwaltungen des Reichsheeres und der Post und Telegraphen, 
vom 5. Juli 1890; unter 
„ 1909 Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 31. Mai 1890; unter
	        
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