Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Die nach 8 24 Absatz 1 mindestens erforderliche Anzahl der zu 
bremsenden Räderpaare muß bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 Kilo- 
meter in der Stunde um ein gewisses Maß erhöht werden, welches von 
der Landesaufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts 
festzusetzen ist. 
Die Betriebsmittel, welche in diese schnellfahrenden Züge eingestellt 
werden, müssen den bezüglichen Bestimmungen in den Normen für den 
Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands entsprechen.“ 
wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Weimar, den 27. August 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
(81) Das 26. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1915 Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwest- 
afrikanischen Schutzgebiete, vom 10. August 1890. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 34:; 
S. 297 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.