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D. Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Ernenerung
der Qunittungskarten.
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Qnittungskarten (§ 103 des
Gesetzes), sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter
Quittungskarten durch neue Quittungskarten (§ 105 des Gesetzes) erfolgt,
unbeschadet der auf Grund der 8§ 112 ff. des Gesetzes hierüber zu treffenden
sonstigen Vorschriften, durch die Gemeindevorstände.
2. Die Gemeinden sind befugt, für ihre Bezirke auf ihre Kosten für
die Wahrnehmung der unter Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten besondere
Beamte zu bestellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bezirks-
ausschusses.
3. In jeder Gemeinde ist in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen, welche Stellen für die betreffende Gemeinde zur Wahrnehmung
der unter Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten berufen sind, wo die Dienst-
räume dieser Stellen sich befinden, und welche Dienststunden etwa festgesetzt
worden sind. Veränderungen sind in gleicher Weise bekannt zu machen. Die
mit diesen Obliegenheiten betrauten Stellen sind durch Vermittelung des Be-
zirksdirektors dem Vorstande der Versicherungsanstalt mitzutheilen.
Weimar, den 11. September 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
(83) II. Der Lebensversicherungsbank „Kosmos“ zu Zeist ist anderweit die
Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges Ansuchen
widerruflich ertheilt worden.
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den F. B. Dittmar
zu Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 1. September 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokbkenius.
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.