Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

143 
Zählungsverfahren. 
§ 7. 
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind in der 
Anweisung an die Gemeindebehörden, in der Anweisung für die Zähler und 
auf den Zählungslisten abgedruckt, worauf im Allgemeinen hier verwiesen wird. 
88. 
Die Zählung ist in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) und unter Leitung 
der Gemeindebehörden vorzunehmen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Die in größeren 
Gemeinden zu bildenden Zählbezirke sind so zu bemessen, daß die Wieder— 
einsammlung der Listen (§ 10) und das Geschäft der Zählung überhaupt mit 
Sicherheit besorgt werden kann. 
Die Zählung hat, soweit thunlich, durch besondere Zählungskommissionen 
und unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler statt- 
zufinden. 
Die Bildung besonderer Zählungskommissionen wird namentlich in Ge- 
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. Diese Kom- 
missionen sind zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des 
Gemeinderaths und aus Privatpersonen, welche nach ihren persönlichen Kennt- 
nissen und ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte sich besonders eignen. Die 
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Ortes 
bestimmt. Die Bildung der Zeählungskommission muß spätestens bis zum 
15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten Mitglieder sind 
öffentlich bekannt zu machen. 
89. 
Die Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, daß in der Zeit vom 28. 
bis 30. November durch die ernannten Zähler in jede Haushaltung eine 
Zählungsliste abgegeben wird. 
Die Zählungslisten sind am 1. Dezember Vormittags unter Beachtung 
der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen durch die Haushaltungsvorstände, 
bezüglich die einzeln lebenden selbständigen Personen oder durch geeignete 
Vertreter genau und vollständig auszufüllen. 
27“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.