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Zählungsverfahren.
§ 7.
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind in der
Anweisung an die Gemeindebehörden, in der Anweisung für die Zähler und
auf den Zählungslisten abgedruckt, worauf im Allgemeinen hier verwiesen wird.
88.
Die Zählung ist in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) und unter Leitung
der Gemeindebehörden vorzunehmen.
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Die in größeren
Gemeinden zu bildenden Zählbezirke sind so zu bemessen, daß die Wieder—
einsammlung der Listen (§ 10) und das Geschäft der Zählung überhaupt mit
Sicherheit besorgt werden kann.
Die Zählung hat, soweit thunlich, durch besondere Zählungskommissionen
und unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler statt-
zufinden.
Die Bildung besonderer Zählungskommissionen wird namentlich in Ge-
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. Diese Kom-
missionen sind zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des
Gemeinderaths und aus Privatpersonen, welche nach ihren persönlichen Kennt-
nissen und ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte sich besonders eignen. Die
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Ortes
bestimmt. Die Bildung der Zeählungskommission muß spätestens bis zum
15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten Mitglieder sind
öffentlich bekannt zu machen.
89.
Die Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, daß in der Zeit vom 28.
bis 30. November durch die ernannten Zähler in jede Haushaltung eine
Zählungsliste abgegeben wird.
Die Zählungslisten sind am 1. Dezember Vormittags unter Beachtung
der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen durch die Haushaltungsvorstände,
bezüglich die einzeln lebenden selbständigen Personen oder durch geeignete
Vertreter genau und vollständig auszufüllen.
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