Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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810. 
Die Wiedereinsammlung der Zählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr 
Mittags am 1. Dezember zu beginnen und spätestens bis zum Abend des 
2. Dezember zu beendigen. 
811. 
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die 
einzelnen Zählbezirke in sicherstellender Weise zu kontroliren. 
812. 
Schon während der Wiedereinsammlung ist die Vollständigkeit und Richtigkeit 
einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen, etwaige Auslassungen und 
Fehler sind — nöthigenfalls durch Befragen Anwesender — zu ergänzen und 
zu berichtigen. 
813. 
Nach beendeter Zählung sind sämmtliche eingesammelte Listen einer noch— 
maligen Prüfung und eventuellen Berichtigung zu unterziehen und alsdann ist 
sofort die Ortsbevölkerungsliste zusammenzustellen. 
814. 
Die Ortsbevölkerungsliste ist, mit dem unterschriftlich und sonst gehörig 
vollzogenen Zeugniß der durch den Gemeindevorstand erfolgten Prüfung und 
der dabei festgestellten Richtigkeit versehen, nebst sämmtlichen Zählungslisten, 
Kontrollisten und sonstigen Nachweisungen bis spätestens zum 20. Dezember 
an den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden. 
15. 
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial 
aus sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen ist, eventuell 
wegen schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber zu prüfen, 
ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form den 
Zählungsnachweisungen beigefügt worden sind und wegen schleuniger Erledigung 
etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und hierauf die ge- 
sammten Zählungsmaterialien des Bezirks mit den in ebengedachten beiden 
Richtungen und den etwa sonst nöthig erscheinenden Bemerkungen bis spätestens 
zum 31. Dezember dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringi- 
scher Staaten zu Weimar zu übermitteln.
	        
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